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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Von den Abweſenden. 21 Diejenigen, welche die fürſorgliche Einweiſung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die liegenden Güter durch einen von dem Gericht hiezu ernannten Sachver⸗ ſtändigent in Augenſchein genommen werden, um ihren Zuſtand zu beweiſen.[Sein Bericht ſoll unter Mitwirkung des Kron⸗ anwalts von dem Gericht beſtätigt]t, der Koſtenbetrag aber aus dem Vermögen des Abweſenden beſtritten werden. 1 Aufgehoben§ 25 R Pol. G.(Anh. S. 11). 2 Die Errich⸗ tung des Vermögensverzeichniſſes geſchieht durch den Notar§ 26 Ziff. 3 R. Pol. G(Anh. S. 12). Verfahren:§ 107 u. f. Not. O. 3 Amtsgericht; Zuſ. zu L. R. S. 115. 4 oder den Waiſen⸗ richter§ 33 R.Pol. O.

127 Diejenigen, die zufolge der fürſorglichen Einweiſung oder der geſetzlichen Verwaltung den Genuß der Güter des Verſchollenen erlangen, ſind ihm, wenn er wieder erſcheint, ehe von dem Tag ſeiner Entfernung an zu rechnen fünfzehn Jahre verſtrichen ſind, nur ein Fünftel, erſcheint er aber erſt nach fünf⸗ zehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkünfte zu erſetzen ver⸗ bunden.

Nach einer Abweſenheit von dreißig Jahren ſollen die Ein⸗ künfte ihnen ganz verbleiben.

127 Die Einzuweiſenden können gleich bei der Einweiſung a verlangen, daß durch obrigkeitlich verordnete Schätzung nach einem gelinden Mittelertragl die Summe der Einkünfte vom Jahr feſt beſtimmt werde, wo alsdann darnach ihre Erſatzſchul⸗ digkeit ſich richtet. 1 Dieſen beſtimmt auf Antrag der Eingewieſenen das Amtsgericht nach Schätzung durch den Waiſenrichter oder einen beſonders er⸗ nannten Sachverſtändigen.§ 33 R. Pol. O.

127 b Der Mittelertrag des zinsbar anzulegenden Vermögens⸗ V theils ſoll überall auf vier vom Hundert angeſchlagen werden. 128 Alle diejenigen, die nur kraft einer fürſorglichen Ein⸗ 0 weiſung den Genuß haben, können die Liegenſchaften des Verſchollenen weder veräußern noch verpfänden.! 1 LR.S. 2125.

129 Die Sicherſtellung ſoll aufgehoben werden und jeder

Mitberechtigte darauf antragen dürfen, daß das Ver⸗ mögen getheilt und die fürſorgliche Einweiſung in den Beſitz durch die Obrigkeit für endgültig erklärt werde, ſobald ſeit ihrer An⸗ ordnung oder von dem Zeitpunkt an, da die Verwaltung der