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Von den Abweſenden.
regeln mit dem Anfügen Kenntnis zu geben, dass denselben fortan die Wahrnehmung ihrer Rechte überlassen werde.
114. Aufgehoben und erſetzt durch§ 17 R.Pol. Geſ.(Anh. S. 10).
Zweites Kapitel. Von der Verſchollenheitserklärung.
115 Wenn eine Perſon an dem Ort ihres Wohnſitzes und
** ihres gewöhnlichen Aufenthaltes nicht mehr erſcheint, und vier Jahrel abgelaufen ſind, ſeitdem keine Nachricht von ihr eingegangen iſt, ſo können die Betheiligten ſich an deren Gerichts⸗ behörde? wenden, damit ihre Abweſenheit an unbekannten Orten anerkannt, mithin ſie für verſchollen erklärt werde.
1 Vgl. aber LR. S. 121. 122.— 2 Amtsgericht:§ 1 RPol. Geſ. (Anh. S. 5). Oertl. Zuſtändigkeit§ 5 R. Pol Geſ. Das Amts⸗ gericht hat die muthmaßlich Berechtigten auf die Zuläſſigkeit der Anfrage aufmerkſam zu machen, doch wird das Verſchollenheits⸗ verfahren ſelbſt nur auf Antrag eingeleitet.§ 29 R.Pol. O. 116 Um dieſe Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll jene »Behörde, nach vorgelegten ſchriftlichen Beweiſen, ver⸗ ordnen, daß lnach Vernehmung des Kronanwalts)l über das Ge⸗ ſuch, in dem Bezirk des Wohnſitzes und in jenem des gewöhn⸗ lichen Aufenthalts, wenn beide voneinander verſchieden ſind, eine Kundſchaftserhebung angeſtellt werde⸗2 1 Aufgehoben§ 25 R. Pol. G.(Anh. S. 11).— 2 Dieſe An⸗ ordnung(den Vorbeſcheid) hat der Gerichtsſchreiber öffentlich be⸗ kannt zu machen.§ 30 R. Pol.O.
117 Uebrigens ſoll das Gericht zum Behufe der Entſcheidung
über das Geſuch auf die Beweggründe der Abweſenheit und auf die Urſachen Rückſicht nehmen, die verhindert haben mögen, daß man von der vermißten Perſon keine Nachricht erhielt.
118.
119 Der Beſcheid, wodurch Jemand für verſchollen erklärt » wird, ſoll nicht eher als ein Jahr nach dem Beſcheid, wodurch auf Kundſchaftserhebung erkannt wurde, ausgeſprochen werden. Die Verſchollenerklärung(Endbeſcheid) hat der Gerichtsſchreiber öffentlich bekannt zu machen. 8 9 R. Pol. G.(Anh. S. 8). Die Koſten des Verfahrens trägt das Vermögen des Vermißten.§ 31 R. Pol. O.


