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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Zweites Einführungs⸗Edikt. 7

ners Eigentum, und ob es mit frühern eingeſchriebenen oder einzuſchreibenden Pfandrechten belaſtet ſei. Sie läßt es ord⸗ nungsmäßig ſchätzen und trägt ſodann, wenn keine Anſtände obwalten, ſämtliche im Artikel 2148 von Nr. 15 erwähnte Verhältniſſe ins Pfandbuch ein, wobei noch weiter der ge⸗ ſchätzte Wert des Unterpfandes und wie weit es mit einge⸗ ſchriebenen Pfandrechten bereits belaſtet ſei, zu bemerken iſt. Hierauf liefert die Pfandſchreiberei, wenn die Güter mark⸗ ſäſſig ſind, den Beteiligten einen Auszug aus dem Unter⸗ pfandsbuche aus, welcher in urkundlicher Abſchrift das Ein getragene enthält, und auf die Vorweiſung dieſes Auszuges fertigt das Amtsreviſorat nach zuvor eingezogener Erkundigung, ob es an den rechtlichen Erforderniſſen zur Unterpfandsein⸗ ſetzung rückſichtlich der Perſonen des Gläubigers und Schuld ners und der zu verpfändenden Güter nicht mangle, die Unterpfandsverſchreibung in ei Form aus. Die Ein⸗ ſchreibung in die Pfandbücher muß alſo immer der förmlichen Ausfertigung der Pfandurkunde vorangehen. Die im Art. 2127 angeordnete Zuziehung von zwei Staatsſchreibern oder einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen unterbleibt.

Die Pfandſchreibereien haften für den Schaden in den Fällen des Art. 2197 und wenn die als Unterpfand ver ſchriebenen Güter nicht ordnungsmäßig geſchätzt worden ſind; die Amtsreviſorate aber haften für den Schaden, wenn ſie Unterpfandsverſchreibungen ausgefertigt h haben, zu deren Gül⸗ tigkeit die rechtlichen Erforderniſſe wehr

Hieran geſchieht unſer Wille. Gegeben Karlsruhe, den 22. Dezember 1809.

Karl Friedrich. Karl, Setheßheth

vdt. Freiherr v. Reizenſtein.