20 Satz 41— 46.
Zu Satz 41.
Aufgehoben:§ 9 daſelbſt.
Zu Satz 45.
Zur vollſtändigen Beweiskraft eines Auszugs genügt es nicht, wenn derſelbe, in einem Rechtsſtreite als Beweisurkunde producirt, von dem Pfarrer als Beamten des bürgerlichen Standes beglaubigt und die Aechtheit dieſer pfarramtlichen Fertigung beziehungsweiſe die Unterſchrift des Pfarrers als ächt von dem Amte beglaubigt wird, vielmehr muß das letztere nach Vorſchrift dieſer Geſetzesſtelle den Auszug ſelbſt beglaubigen, d. h. beurkunden, daß derſelbe mit dem Ein⸗ trage in dem Standesbuche übereinſtimme. Annal. X. S. 16(Bekk).
Zu Satz 46.
Die hier aufgeführten Fälle, in welchen der Beweis durch andere Beweismittel geführt werden kann, ſind nur eremplicative zu verſtehen. Der Urkunden- und Zeugenbeweis iſt insbeſondere auch dann zuzulaſſen:
a. wenn ſich die Begebenheit, über welche ein Act des Civil⸗ ſtandes aufzunehmen geweſen wäre, unter Umſtänden er⸗ eignete, unter welchen es unmöglich war, über dieſelbe einen Act aufzunehmen;
b. wenn es aus beſonders erheblichen Gründen wahrſcheinlich iſt, daß ein gewiſſer Act des Civilſtandes nicht in die Bücher eingetragen wurdez
c. wenn ein Blatt dieſer Bücher zerſtört, herausgeriſſen oder unleſerlich gemacht worden iſt.
Lauckhards Rechtsfälle Bd. III. S. 234, wo auch die beſtrittene Frage erörtert wird, ob in den Fällen dieſes Satzes der Zeugenbe⸗ weis unbedingt zuläſſig ſei oder ob derſelbe durch einen Urkunden⸗ beweis vorbereitet ſein müſſe.
Die Genealogie- und Verwandtſchaftsfragen, welche Rechte der Erbfolgefähigkeit zum Gegenſtande haben, werden nicht nach denſelben Grundſätzen, wie die Standesfragen entſchieden; zum Be⸗ weiſe dieſer Verhältniſſe können, wenn die Entfernung der Zeit und die beſondern Umſtände, wie Abweſenheit, Zerſtörung der Regiſter u. dergl. es nicht geſtatten, Urkunden der Abſtammung vorzulegen,


