18 Satz 17— 21.
Zweites Kapitel. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte.
Erſter Abſchnitt.
Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, inſoweit er aus dem Verluſte der rechtlichen Eigenſchaft eines Inländers entſteht.
Zu Satz 17.
VI. Conſtitutionsediet§ 9; vergl. 67— 69, Ziff. 1 des Bür⸗ gerrechtsgeſetzes(neue Faſſung Regsbl. 1851, Nr. 30), Verord⸗ nung vom 4. März 1812, Regsbl. Nr. 11, die im Ausland ohne Staatserlaubniß geſchloſſenen Ehen betr.
Ueber die Frage, ob die im§ 11 lit a. der Eheordnung und im§ 9 des VI. Conſtitutionsedicts gegebene Beſtimmung, daß ein Inländer, welcher ohne Staatserlaubniß im Auslande eine Ehe ſchließt, ſich dadurch des Staatsbürgerrechts verluſtig mache, durch die Verordnung vom 4. März 1812 aufgehoben ſei, ſiehe Oberhofg. Jhrb 6
Verlieren die Kinder unter elterlicher Gewalt durch den Weg⸗ zug oder die Auswanderung ihrer Eltern die Eigenſchaft eines Ein⸗ heimiſchen?— Magazin für bad. Rechtspflege und Verwaltung von Oberhofgerichtsrath Dr. Zentner, Profeſſor Pr. A. Renaud ꝛc. Bd. I. S. 62(Amtm. Gageur).
Zu Satz 19.
Wenn die Ehe einer Ausländerin mit einem Inländer im In⸗ lande vollzogen wurde, obgleich dieſelbe noch nicht aus dem Unter⸗ thanenverbande ihres Staates entlaſſen war, ſo iſt die Giltigkeit der Ehe bezüglich der Rechtsfähigkeit der Braut dennoch nach diesſeitigen Geſetzen zu beurtheilen, weil ihr mit der Heirathsbewilligung kraft Geſetzes für den Fall der Verehelichung auch das Staatsbürgerrecht verwilligt wurde.— Annal. II. S. 149. Anmerkg.(Bekk).
Zu Satz 21. Die Theilnahme an einem Feldzuge als Freiwilliger iſt hierunter nicht begriffen.— Brauer Bd. VI. S. 681.


