Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1810)
Entstehung
Seite
11
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Von der Eintheilung der Sachen. 11

andere Nahrungsmittel, ebenfalls nicht Gegenſtaͤnde des Handels.

II. Koͤmmt der Ausdruck Möbeln, Stubengeraͤth, vor, ſo gehören Art. 553,

bierber nur die Mobilien, welche zum Gebrauche oder zur Auszierung der Wohnzimmer beſtimmt ſind, als Tapeten, Betten, Stuͤble, Spiegel, Wand⸗ und Tiſchuhren, Tiſche n. d. gl. ebenfalls einzelne Gemaͤhlde und Bildſaͤulen, nicht aber Gemaͤhldeſammlungen. Eben dieß gilt vom Porzellan, das nur in ſo fern zu den Möbeln gerechnet wird, als es zur Verzierung des Wohnzimmers dient, z. B. Pagoden, u. ſ. w.

IIH. Kömmt der Ausdruck bewegliches Vermögen, Mobiliar⸗

ſchaft, bewegliche Sachen vor, ſo begreift derſelbe alles, was nach den oben aufgeſtellten Regeln fuͤr bewegliches Gut zu halten iſt. §. 393 Folgerungen aus demſelben.

Hieraus folgt: I. Der Verkauf oder die Schenkung eines meublir⸗ Art. 336. ten Hauſes begreift nur die eigentlichen Möbeln in ſich. II. Der Ver⸗ kauf oder die Schenkung eines Hauſes mit allem, was ſich in demſelben befindet, erſtreckt ſich nicht auf das baare Geld, nicht auf die ausſtehen⸗ den Forderungen, noch auf andere Gerechtſame, woruͤber die Urkunden

in dem Hauſe aufbewahrt werden, wohl aber auf alle uͤbrigen beweglichen Sachen.

Drittes Kapitel. Von den Sachen in Ruͤckſicht auf ihre Beſitzer.

6. 394. Verſchiedenheit der Beſitzer.

Die Sachen können entweder Privatperſynen zuſtehen, oder nicht.

§. 395. I. Privateigenthum.

Privatperſonen haben ein freyes Verfuͤgungsrecht uͤber alle ihnen Art. 537. zuſtebenden Sachen; jedoch nur unter den durch die Geſetze beſtimmten Beſchraͤnkungen. Dieſe Beſchraͤnkungen finden nur dann ſtatt, wenn das offentliche Beſte ſie heiſcht, z. B. xi die Geſetze ihne 5

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