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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
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34 1. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes.

§ 12. Die Beurkundungen des bürgerlichen Standes müſſen den Ort, das Jahr und den Tag der Aufnahme, die Vornamen und Geſchlechts⸗ namen, den Beruf und den Wohnort aller Perſonen ausdrücken, die darin genannt werden.

Wird eine Beurkundung von dem Stellvertreter des Standesbeamten aufgenommen(Ss 2, 3), ſo muß der Grund der Verhinderung des Letz⸗ teren angegeben werden.

§ 13. Die Beamten des bürgerlichen Standes dürfen den Beur⸗ kundungen, die ſie aufnehmen, weder durch Anmerkungen, noch durch irgend eine andere Art des Ausdruckes etwas einrücken, was die Erſcheinenden etwa, ohne dazu vom Geſetze aufgefordert zu ſein, angeben würden.

§ 14. Die Beurkundung der Eheſchließung und der Anerkennung unehelicher Kinder ſollen in Gegenwart zweier Zeugen geſchehen, die männ⸗ lichen Geſchlechts ſind und das einundzwanzigſte Lebensjahr zurückgelegt haben. Verwandtſchaft oder Schwägerſchaft zwiſchen den Betheiligten und den Zeugen iſt kein Grund der Unfähigkeit zum Zeugniſſe.

§ 15. Die Zeugen werden von den Betheiligten gewählt und, wenn dieſe ſie nicht wählen, von dem Standesbeamten berufen.

Ihre Perſon muß dem Standesbeamten bekannt oder ihm auf ſichere Weiſe nachgewieſen ſein.

§ 16. In Fällen, in welchen die Betheiligten nicht verbunden ſind, in Perſon zu erſcheinen, dürfen ſie ſich durch Bevollmächtigte vertreten laſſen, die mit beſonderen, in öffentlicher Form abgefaßten Vollmachten verſehen ſind.

§ 17. Die Beurkundungen ſollen lesbar, ohne Abkürzungen, Zwiſchen⸗ räume, Veränderungen, Austilgungen und Einſchaltungen niedergeſchrieben werden. Durchſtriche und Zuſätze müſſen beſonders, ebenſo wie der Hauptin⸗ halt der Urkunde, genehmigt und unterzeichnet werden.

Eintritt dieſes Lebensalters als Zeugen die früher nothwendig geweſene Angabe zugezogen werden können, wenn ſie auch des Alters iſt den Fällen, wo ſie von nach den Geſetzen ihres Heimathlandes Werth iſt vergl.§ 44, Ziff. 2,§ 48) die Volljährigkeit erſt ſpäter erreichen. beſonders vorgeſchrieben. Kammerverhandlungen Beil. Heft VI. § 14.„d as einundzwanzigſte S. 49.

Lebensjahr zurückgelegt“ dieſe Unfähigkeit zum Zengi Zeitbeſtimmung wurde an die Stelle der§ 34 des Reichsſtraf⸗G. B. Die Ab⸗ Faſſung des Regierungsentwurfs„voll⸗ erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte jährig“ nach dem Antrage der Commiſſion bewirkt ferner die Unfähigkeit während der II. Kammer deßhalb angenommen, der im Urtheile beſtimmten Zeit

um„klar zu bezeichnen“, daß auch im f

c. 5) Zeuge bei Aufnahme von Ur⸗ Inlande wohnende Ausländer nach kunden zu ſein; 2c.

12.„den Ort, das Jahr 2.“—