Einleitung.
Von der Verkündung, Wirkung und Anwendung der Geſetze.
Satz 1. Die Geſetze werden für den ganzen Umfang des Staats⸗ gebiets durch die Verkündung des Staatsherrſchers wirkſam. Sie werden in jedem Theil deſſelben von dem Augenblick an ver— bind lich, da ihre Verkündung bekannt ſein kann. Dieſe ſoll als bekannt angenommen werden: in dem Untergerichtsbezirk, in welchem die Staatsregierung beſteht, einen Tag nach der Verkündung, in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen Tags, und ſo vieler weiteren, als vielmal zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt iſt, von welchem die Verkündung ausgeht.
. Zuſatz 1a Bei Verordnungen, deren Inhalt nicht ſchon als Vorſchlag mittelſt einer öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung allgemein hat bekannt ſein können, wird jene Friſt erſt vom Ablauf des dreißigſten Tages nach Erſcheinung derſelben im Regierungsblatt gezählt, wenn ſie nicht namentlich eine kürzere oder
. längere Friſt beſtimmen.
1b. Für bekannt angenommene Geſetze ſoll Jedermann wiſſen; deren Nicht⸗ wiſſen oder Falſchwiſſen ſchadet ſowohl im Verluſt als im Gewinn.
2. Das Geſetz verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rück⸗
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5 wirkende Kraft.
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1. Reichverfuſung 2 Art. 3: Reichsgeſetzblattes in Berlin ausgegeben 6 Die Reichsgeſetze erhalten ihre verbind⸗ worden iſt.
liche Kraft durch ihre Verkündigung von Die Reichsgeſetze gehen den Landes⸗ Reichswegen, welche vermittelſt eines geſetzen Reichsgeſetzblattes geſchieht. Sofern nicht Vergl. d. L. R. S. 8§ 1 b 1350. 1352. 1 dem publicirten Geſetze ein anderer Anfangs⸗ 1b) Bet d. L. R. S. on 550. 1356.
termin ſeiner verbindlichen Kraft beſtimmt 1376. 2052.
iſt, beginnt die letztere mit dem vierzehn⸗ 2. Rechtsbel lehrung v. 6. April 1811 ten Tage nach Ablauf desjenigen Tages,(R. B. Nr. 11) über die rückwirkende an welchem das betreffende Stück des Kraft d Geſetze, insbeſondere des neuen Landrechts.
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