16 II. Einführungs⸗Edikt
9) Zu Satz 99 bis zu 101. Die Berichtigung der bürgerlichen Standesſcheine geſchieht von den Beamten im polizeilichen Wege auf Anſuchen der Betheiligten. Sie wird der einſchlagenden Behörde zur Einſchreibung in die Bücher mitgetheilt. Nur Rechtsſtreitigkeiten über bürgerlichen Stand gehören vor die Gerichte.
10) Zu Buch 1. Tit. 4. Die Obrigkeit ſetzt den vermißten Abweſenden, die keine bevollmächtigte Geſchäftsführer haben, und im Fall des Art. 142 auch ihren minderjährigen Kindern von Amtswegen Pfleger. Die Pfleger der Abweſenden werden auf ähnliche Art, wie die Pfleger der Minder⸗ jährigen, beſtellt und verpflichtet, und haben mit ihnen dieſelben Obliegen⸗ heiten. Das Verfahren der Verſchollenheitserklärung iſt polizeilich, nicht gerichtlich. Die Obrigkeit ſelbſt ſorgt für die geſetzmäßige Bekanntmachung ihrer ſich darauf beziehenden Entſchließungen. Die Berufungen von der—
ſelben gelangen an die ihr unmittelbar vorgeſetzte Adminiſtrativbehörde. Vermögen der Verſchollenen werden auf die
Die Inventarien über das bisher übliche Art beſorgt.
11) Zu Buch 1. Tit. 6. In Eheſtreitigkeiten findet, wie bisher, blos mündliches Verfahren ſtatt, nach Art des Beſchuldigungsprozeſſes in Unterſuchungsſachen. Die Verhandlungen werden bei den Obrigkeiten gepflogen, welchen die Gerichtsbarkeit in erſter Inſtanz in Perſonalſachen der Betheiligten zuſteht, die Endverfügungen aber, wenn es auf Schei⸗ dung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe ankommt, werden von den Hofgerichten und Juſtizkanzleien erlaſſen. Die Berufungen gehen an das Oberhofgericht.
12) Zu Satz 275 bis 294. Das ganze hier beſchriebene Verfahren bei der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung, mit Ausnahme der Fällung des Urtheils, wird von dem Beamten unter Zuzug ſeines Actuars geleitet. Die Gegenwart und Beiwirkuug von Staatsſchreibern unter—
bleibt hier, ſowie bei allen vor Amt vorgehenden prozeſſualiſchen Ver⸗
9) Aufgehoben:§ 81 d. Geſ. vom 28. Mai 1864 über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und über das Notariat.(Anhang).
Vergl.§8 62— 64 d. Geſ. v. 21. Dez. 1869, die Beurkundungen des bürgerl. Standes und die Förmlichkeiten bei Schließung der Ehen(abgedruckt zu L R. S. 34 ff.
10 Aufgehoben:§ 81 d. unter 9) alleg. Geſ.
Vergl. die Noten zu den betr. L. R. S. im Buch I. Tit. 4.
11) Abgeändert—: Die Beſtim⸗ mungen der Eheordnung über das Ver⸗
fahren in Eheſtreitigkeiten ſind aufgehoben: § 1049 d. Proc. Ordn. Im Einzelnen ſind in Betreff des Verfahrens zu ver⸗ gleichen:
a) die L. R. S. 180— 202(Klagen auf
Ungiltigkeit der Ehe);
b) die L. R. S. 234— 266(Eheſchei⸗
dung aus einer beſtimmten Urſache);
c) die L. R. S. 212— 214(Anträge
auf Fortſetzung der Ehe).
12) Aufgehoben§ 81 des Geſ. v. 21 Mai 1864 über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und über das Notariat.(Anhang)«
Vergl. d. cit. L. R. S


