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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
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Vorhemerkung zur dritten Auflage.

eit Erſcheinen der zweiten Auflage dieſes Landrechts iſt die Reichs⸗ geſetzgebung im Großherzogthum in Wirkſamkeit getreten und es bedarf kaum der Bemerkung, daß, da dieſelbe vielfach ſich auf Theile des bürger⸗ lichen Rechtes erſtreckt, mit Rückſicht auf die auch bisher daher erſchienenen neueren Landesgeſetze, das dringende Bedürfniß einer neuen verbeſſerten Auflage des Landrechts, welche den jetzt geltenden Standpunkt der bürger lichen Geſetzgebung vollſtändig darſtellt, ſich gezeigt hat.

Ich habe, von verſchiedenen Seiten dazu veranlaßt, zu dieſem Zwecke dieſe dritte Auflage in derſelben Weiſe, wie die zweite, ausgearbeitet und hoffe, daß dieſelbe nicht nur dem Juriſten, der nicht ſelten Mühe hat, ſich auf dem vielfach durchbrochenen Gebiete des Landrechts ſchnell zurecht zu finden, ſondern Jedem, der mit demſelben in Berührung kommt, ein willkommener und ſicherer Führer ſein wird.

Alle betreffenden Geſetze ſind bei kleinerem Umfange in den Noten zu den einſchlägigen Landrechtſätzen, die größeren in dem Anhang, eben⸗ falls mit den inzwiſchen eingetretenen Abänderungen, vollſtändig abgedruckt.

Heidelberg, im Juli 1874.

Kah.