N achtrag 501
Ein Duplicat dieſer Erklaͤrung ſoll in die Archive des Siegels niedergelegt werden, um dem Verzeichniße der Ma⸗ lorats⸗Güter beygefügt zu werden; und auf Vorzeigung des andern Duplicats, ſoll der Director der Tilgungs⸗Caſſe die Zahlung bis zum Betrage des Werthes verfügen, den ge⸗ ſagte Renten oder Actien nach dem zur Zeit der Erwerbung vorhandenen Curſe haben⸗
FnfterTit en⸗ Allgemeine Verfügungen.
74. In Gemaͤßheit des Art. 5 des Senatus⸗Confultum vom 14. Auguſt 1806 ſollen die Guͤter, welche als Majorat beſeſſen werden, in Hinſicht auf unſere uͤbrigen Unterthanen und deren unbewegliche Guͤter, kein Vorrecht haben, und keines denjenigen ertheilen, zu deren Gunſten die Majorate errichtet werden.
Dieſem zu Folge bleiben die wirklichen Beſitzer der Ma⸗ jorate den buͤrgerlichen und peinlichen, ſo wie allen Geſetzen, die in unſern Staaten herrſchen, unterworfen, in ſo fern hierin durch Gegenwaͤrtiges nichts geändert wird; die perſoͤn⸗ lichen, Mobiliar-Grund,- mittelbare und unmittelbare Steu⸗ ren tragen ſie im nehmlichen Verhältniße, wie die übrigen Bürger.
75. Wenn die männliche und rechtmäßige Descendenz eines wirklichen Majvrats⸗Beſitzers, welcher die Güter, die die Dotation ausmachen, hergegeben hat, erlöſcht, ſo bleibt der Titel aufgehoben; die dem Mojorate anklebenden Güter werden in der Nachlaſſenſchaft des letzten Beſitzers frey, und fallen ſeinen Erben anheim. Wir halten Uns jedoch bevor, nach den Umſtänden und auf Anſtehen des wirklichen Be⸗ ſitzers, den Titel und das Majorat auf einen ſeiner Schwie⸗ gerſöhne, oder wenn er keine Kinder hat, auf einen ſeiner Erben aus der Seiten⸗Linie zu verlegen, ohne daß gleichwohl die gegenwärtige Verfügung den Rechten des Pflichttheiles


