Teil eines Werkes 
Vierter und letzter Band (1809)
Entstehung
Seite
499
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Nachtras. 655

Von dieſem Augenblicke an treten die Gäter, deren Per⸗ äußerung erlaubt wird, in den rechtlichen Verkehr zurück. 6. Der Kauf⸗ oder der Tauſch⸗Contract, oder der Zu⸗ ſchlag an den Meiſtbiethenden ſoll in Beyſeyn des General⸗ Procurators des Rathes des Siegels der Titel, oder ſeines Abgeordneten Statt haben.

68. Jeder Zuſchlag, Verkauf oder Tanſch, wobeß einige der in den vorhergehenden Artikeln des gegenwärtigen Abſchnittes feſtgeſetzten Formalitäten nicht beobachtet wurden, ſind nichtig und kraftlos.

66. Die Nichtigkeiten ſollen von unſerem Staats⸗Rathe ausgeſprochen werden, welcher nach den in unſerm Decrete vom 11. Innius und 23. Julius 1806 vorgeſchriebenen Formen, auf Betreiben des General⸗Procurators darüber verfügen ſoll⸗

Wir verbiethen unſern Höfen und Tribunälen, darüber zu erkennen⸗

67. Der Erwerber iſt dem Beſitzer des Majorates die Zinſen des Kaufpreiſes bis zur Zahlung von Rechts wegen ſchuldig, wenn ſchon keine ansbedungen worden ſind, und ohne daß es hiezu eines Urtheiles beduͤrfe⸗

Er wird nur dadurch befreyt, daß er den Kaufpreis in den vereinbarten Terminen in die Tilgungs⸗Caſſe abliefert, welche dem Beſitzer des Majorates die Zinſen davon zahlen muß.

3 weyter Ab ſchnitt. Von der Wiederanlegung des aus den veräußerten Suͤtern gelöſten Kaufpreiſes. 68. Der aus den veräußerten Guͤtern gelbſte Kaufpreis ſoll binnen ſechs Monaten von der Veraußerung angerechnet, in Gütern wieder angelegt werden, die eben ſo beſchaffen ſind wie jene, woraus nach den Art. 1 und 2 des gegen⸗ wärtigen Decretes die Majorate gebildet werden müſſen⸗

Die Wiederanlegung ſoll in den Formen und auf die Weiſe⸗

wie hier folgt, bewerkſtelligt werden⸗