M. Buch. 1X. Tit. Von dem Soeietäts⸗Contracte. 11
Art. 1847.»Die Geſellſchafter, die ſich anheiſchig ge⸗ „macht haben, ſihren Kunſtifleiß, ihre Mühe und Arbeit in „die Geſellſchaft einzubringen, ſind ſchuldig, ihr jeden Ge⸗ „winn zu berechnen, den ſie mit derjenigen Art von „Induſtrie, welche der Gegenſtand dieſer Geſellſchaft iſt, ge⸗ »macht haben,«
In Societate veniunt omnes quæstus, id est, quod eæ operd cujushue descendit. T. 7 und 3, P. h.
Art. 1848.„ Hat einer der Geſellſchafter für ſeine be⸗ „ſondere Rechnung eine wirklich fällige Summe an jemand „zu fordern, der zugleich an die Geſellſchaft eine gleichfalls „fällige Summe zu zahlen hat, ſo muß dasjenige, was er „von dieſem Schuldner empfängt, von der Forderung der „Geſellſchaft und der ſeinigen nach Verhältniß der beyden „Forderungen abgerechnet werden, ſelhſt dann, wenn er in ſeiner „Quittung erklaͤrt hätte, daß er das ganze auf ſeine eigene »„perſoͤnliche Forderung annehme. Hat er aber in ſeiner Quit⸗ „tung ausgedruckt, daß die ganze Zahlung von der Forde⸗ „rung der Geſellſchaft abgerechnet werden ſoll, ſo ſoll dieſe „Stipulation vollzogen werden.«
Art. 1840.»Hat einer der Geſellſchafter ſeinen ganzen „Antheil an einer gemeinſchaftlichen Forderung erhoben, und »der Schuldner iſt ſeitdem inſolvent geworden, ſo iſt dieſer „Geſellſchafter verbunden, das, was er empfangen hat, zur „gemeinſchaftlichen Maſſe herzugeben, wenn er auch die „Quittung nahmentlich nur fuͤr ſeinen Theil ausgeſtellt ehätte.«*)
Die in dieſen beyden Artikeln enthaltenen Entſcheidungen ſind merkwürdig, und gründen ſich, wie Herr Treilhard ſagt, darauf, weil die Redlichkeit nicht zulaͤßt, daß ein Geſellſchaf⸗ ter ſich mit den Angelegenheiten der Geſellſchaft weniger als mit den ſeinigen beſchäſtige. T. 72, 4.
2) Ouasi iniquum sit, wie Ulpian in der FT. 63,§. 5, h ſagt, en eadem Jocietale alium plus, alium minus consequ.


