Teil eines Werkes 
Vierter und letzter Band (1809)
Entstehung
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3 m. Buch. M. Tit. Von dem Societäts⸗Contraete,

Im Entwurfe unſeres Artikels, hatte man hievon eine Autnahme fuͤr ſolche Geſellſchaften gemacht, die auf einer Meſſe geſchloſſen, oder Meſ⸗Geſchäfte zum Gegenſtande ha⸗ ben würden; die Bemerkungen aber, die das Tribunat da⸗ gegen machte, hatten die Verwerfung dieſer Ausnahme zur Folge.

Ehemahls kannte man auch ſtillſchweigende Geſellſchaf⸗ ten, Cociétés taisibles) die durch bloßes Beyſammenwohnen der Parteyen contrahirt wurden;*) inzwiſchen hat Herr Bonteville in ſeinem Berichte ans Tribunat die Bemerkung gemacht, daß dergleichen Geſellſchaften, nach unſerem Artikel, nicht mehr Statt haben könnten, und ſogar auf unſere Sit⸗ ten nicht mehr paßten.**)

Zweytes Capitel.

Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften⸗

Art. 1836.»Die Geſellſchaften ſind entweder univer⸗ ſelle oder Particular⸗Geſellſchaften⸗«

*) Wenn ſie nehmlich a) Jahr und Tas lang im nehmlichen Hauſe beyſammen wohnten, und miteinander ſpeiſten, und b) einer für den andern wechſelſeitig erwarb, und Gewinn und Verluſt mireinander theilten. Sie hießen copersonners. Vor Aiters gab es dergleichen Geſellſchaften in allen Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits Rechte hatten. Seit der Ordonnanz von Moulins aber, welche vorſchrieb, daß die Contraete über⸗ haupt ſchriftlich abgefaßt werden ſollten, nahm man ſie nur noch in denjenigen Provinzen an, worin ſie durch die Gewohn⸗ heirs⸗Rechte ausdrücklich beybehalten worden waren. Repertoire de jurispr. F. Communauts tacite.,

B.

*) Sie würden nehmlich mit dem vorliegenden Artikel nicht ver⸗ einbarlich ſeyn, nach deſſen Vorſchrift die Geſellſchafts⸗Contracte ſchrifttich abgefaßt werden ſollen, wenu ihr Gegenſtand den Werth von 150 Fr. überſteigt.

B⸗