Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
490
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U. Buch. VII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete.

den, und der Pachter muß nicht eher an dieſem Gewinn

Antheil nehmen, als bis der Verluſt dagegen compenſirt

worden iſt. ausbedingen,«

Daß der Pächter den ganzen Verluſt des Viehes tra⸗ gen ſoll, wenn er ſich ſchon durch bloßen Zufall und ohne ſein Verſehen ereignen würde;«

Oder daß ſein Antheil am Verluſte ſeyn ſoll, als ſein Antheil am Gewinn;«

Dder daß der Verpachter am Ende des Pachtes et⸗ was mehr, als das von ihm hergegebene Vieh zum Voraus nehmen ſoll.«

Jeder aͤhnliche Vertrag iſt ungültig.«

Der Pächter allein bezieht den Nutzen von der Milch, dem Dünger und der Arbeit des Viehes, das ihm durch dieſen Contract zur Nutzung überlaſſen worden iſt.«

Wolle und Zuwachs an jungem Viehe durch Zeugung werden getheilt.*)

In dieſem Artikel muß man zwey Theile unterſcheiden; den erſten, welcher gewiſſe Verträge für nichtig erklaͤrt; den

zweyten, welcher bloß beſtimmt, wie es in Ermangelung

beſonderer Verträge gehalten werden ſolle, welches jedoch die Parteyen nicht hindert, ein anderes unter ſich zu beſtimmen; denn meines Erachtens kann z. B. der Verpachter ſich aus⸗ bedingen, daß er einen Theil der bekommen ſolle.

*) Oder daß der Verpachter 1. Waͤre alſo z. B. ausbe⸗ dungen, daß der Verpachter beym Ende der Pachtung befugt ſeyn ſolle, entweder den Betrag der Schätzung, oder ſo viel Vieh, als er geliefert hat, zum Voraus zu nehmen, ohne dem

ächter eine Vergütung dafür zu geſtatten, was es etwa mehr, als beym Anfange der Pachtung werth ſeyn könnte, ein ſolcher Vertrag wäre unrechtmäßig: denn hyaͤtte das verpachtete Vieh au Werth zugenommen, ſo würde ja der Verpachter dieſe Er⸗

Art. 1811.»Man kann ſich bey dieſem Contracte nicht