Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
29
Einzelbild herunterladen

M. Buch. Ml. Tit. Von Cuntraeten und Verbindlichkeiten. a

Wir haben ſchon erinnert, daß in Frankreich alle Con⸗ tracte bonæ fidei ſind.

Art. 1135.Verträge verbinden nicht nur zu demjeni⸗ »gen, was darin ausgedruckt iſt, ſondern auch noch zu allem, »was die Billigkeit, der Gebrauch oder das Geſetz der Ver⸗ bindlichkeit, ihrer Natur nach, als Folge beylegt«

Gegen dieſen Artikel wendete man ein, ein Schuldner koͤnnne dadurch Verbindlichkeiten unterworfen werden, die er nicht habe vorherſehen können; denn, wer kennt alle Gebräu⸗ che? Es iſt aber auch beſchwerlich, antwortete man, in ei⸗ nem Acte, wie z. B. in einem Pacht- oder Verkauf⸗Contrac⸗ te, in einem Contracte wodurch jemand bey einem Meiſter in die Lehre aufgenommen wird, alles genau und einzeln zu verzeichnen, und man wird ſo angeſehen, als wenn man ſich allem unterwerfe, was aus ihrer Natur folgt, oder der Gebrauch billigt. In contractibus tacite veniunt ea, quæ

sunt moris et consuetudinis.

3 weyter Abſchnitt. Von der Verpflichtung etwas zu geben.

Art. 1136.Die Verpflichtung etwas zu geben zieht »die weitere Verbindlichkeit nach ſich, die Sache zu uͤberlie⸗ »fern, und bis zur Ueberlieferung ſie aufzubewahren, bey Strafe dem Glaͤubiger(dem Berechtigten) allen Schaden und entbehrten Gewinn zu erſetzen.«

Art. 1137.» Die Verpflichtung für die Erhaltung der Sache zu wachen, verbindet denjenigen, dem ſie aufliegt, allen Fleiß eines guten Hausvaters darauf zu verwenden, »der Vertrag mag nun bloß den Vortheil eines der Contra⸗ »henten, oder ihren gemeinſchaftlichen Nutzen zum Gegen⸗ ſtande haben.

»Mehr oder weniger ausgedehnt iſt dieſe Verbindlichkeit in »Beziehung auf gewiſſe Contracte, deren Wirkungen in dieſer »Hinſicht unter den ſie betreffenden Titeln entwickelt ſind.«

Der erſte Theil dieſes Artikels ſchafft den Unterſchied ab, den die Römer zwiſchen den verſchiedenen Gattungen von