Nachtras. 407
10. Die Advocaten beym Staats⸗Rathe, welche in den im gegenwärtigen Dectete enthaltenen Fällen gebraucht wer⸗ den, ſollen, bis ſchließlich hieruͤber etwas wird verordnet werden, die nehmlichen Gebühren erhalten, die ihnen für Geſchäfte, welche ſie beym Staats⸗Rathe betreiben, zuerkannt ſind, oder noch zuerkannt werden mogen.
11. Gegenwärtiges Decret ſoll dem Tage⸗Buch der Ge⸗ ſetze eingeruͤckt werden⸗
Kaiſerliches Decret,
die Domanial⸗Guͤter von Deutſchland betreffend, welche die Dotation eines Majorats ausmachen. Im Pallaſte der Tuilerien, am 23. Detober 130.
Napoleon, ꝛc. 7c.
Wir haben decretirt und verordnet, deeretiren und ver⸗ ordnen, wie folgt:
Art. 1. Die Domanial⸗Gliter von Deutſchland, welche uns durch die verſchiedenen Tractaten abgetreten worden find, und worüber es uns gefallen hat, zu Gunſten einiger unſerer Unterthanen zu disponiren, um die Dotation eines Majorats auszumachen, können weder verpfaͤndet, noch in Beſchlag genommen, noch mit Hypotheken beſchwert werden.
2. Beſagte Güter können anderſt nicht veraͤußert oder vertauſcht werden, als nach den im Titel IV. unſeres zwey⸗ ten Statutes vom 1. Maͤrz d. J. beſtimmten Formen und unter den daſelbſt feſtgeſetzten Bedingungen⸗
3. Unſer Vetter der Prinz Reichs⸗Erzkanzler ſoll eine von ihm beglaubigte Abſchrift des gegenwärtigen Decretes an un⸗ ſere Miniſter bey den Höfen ſenden, in deren Gebiethe die oben erwähnten Güter gelegen ſind; und unſere Miniſter ſind gehalten, die Vollziehung deffelben durch alle in ihrer Macht ſtehende Mittel zu ſichern⸗


