453 ch
Erlaubniß erhalten, die Güter, woraus die Dotation beſteht, ganz oder zum Theile zu vertauſchen.
§7. In einem und im andern Falle, ſollen die wirklichen Beſitzer ſich mit ihrem Geſuche ſammt den im Art. 8 vorgee ſchriebenen Beweisſtuͤcken an den Reichs⸗Erzkanzler wenden, welcher unſere Befehle einzuhohlen hat, um es, den Umſtan⸗ den nach, vom Rathe des Siegels der Titel unterſuchen zu laſſen⸗
58. Der Rath ſoll über das Geſuch nach der im Art. 12 vorgeſchriebenen Form verfahren.
Iſt ſein Gutachten günſtig, ſo ſoll der Erzkanzler uns mit gedachtem Gutachten und dem Berichte des General⸗Pro⸗ curators einen Entwurf zu einem Decrete vorlegen, wodurch die Veräußerung oder der Austauſch erlaubt, die Art ſo wohl als die Bedingungen des Verkaufes beſtimmt, und den Um⸗ ſtänden nach verordnet wird, daß der Kaufpreis bis zur Be⸗ werkſtelligung der geſagten Wiederanlegung in die zur Til⸗ gung der Staats⸗Schulden beſtimmte Caſſe hinterlegt wer⸗ den ſoll.
50. Der Verkauf kann aus freyer Hand oder auch mit⸗ telſt Verſteigerung geſchehen⸗
60. Bis er vollendet iſt, fährt der wirkliche Beſitzer fort, die Einkuͤnfte des Maijorates zu beziehen.
61. Der Impetrant ſoll dem Rathe des Siegels der Titel den Entwurf des Verkaufes oder des Tauſches, oder das Verzeſchniß der Bedingungen, worauf die Verſteigerung vor⸗ genommen werden ſoll, zur Prüfung vorlegen.
62. Nachdem der Rath die erforderlichen Erkundigungen eingezogen hat, ertheilt er auf den Antrag des General⸗Pro⸗ curators ſein Gutachten, welches denr Erzkanzler uns vorle⸗
gen ſoll. 63. Sind wir der Meinung, das Gutachten beſtätigen
zu muͤſſen, ſo ſollen offene Briefe ausgefertigt werden, welche, ſo wie im Tit. 1 geſagt iſt, abgeliefert, verkuͤndet und ein⸗ geſchrieben werden ſollen.


