Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
10
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10 III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten.

Erſtes Capitell. Praͤliminar⸗Verfuͤgungen⸗

Art. 1Ior.»Ein Contract iſt die Uebereinkunft, wodurch eine oder mehrere Perſonen ſich gegen eine oder mehrere andere verbinden etwas zu geben, zu thun, oder nicht zu thun.«

In der F. 1. H de pactis, heißt es in allgemeinern Ausdrücken: pactio est duorum, pluriumve in idem placi-

tum consenss.

Colombet ſagt: ein Contract iſt ein vom Civil⸗Rechte sutoriſirter Vertrag, um eine Rlage hervorzubringen.

Unſere aus dem Pothier hergenommene Definition iſt beſſer, als jene.

Art. I102.»Der Contract iſt ſynallagmatiſch oder zweyſeitig, wenn die Contrahenten ſich wechſelweiſe einer gegen den andern verpflichten.«

Art. 1103.» Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen gegen eine oder mehrere andere verbunden ſind, ohne daß dieſe letztern ſich hinwiedrum zu etwas verbun⸗ den haͤtten.«

Wie z. B. beym Leih- und Darlehns⸗Contracte.

Art. 110g.» Er iſt ein Tauſchvertrag im allgemeinen Sinne des Wortes, wenn von den Parteyen eine jede ſich verbindet etwas zu geben oder zu thun, das als der Gegen⸗ werth deſſen, was man ihr gibt oder für ſie thut, ange⸗ ſehen wird.«

Beſteht der Gegenwerth in der fuͤr beyde Theile eintre⸗ tenden Möglichkeit des Gewinns oder Verluſtes, je nachdem ſich eine ungewiſſe Begebenheit ereignet oder nicht, ſo iſt der Contract ein Spielvertrag.«

Art. 1105.»Ein wohlthätiger Contract iſt derjenige, worin ein Theil dem andern einen durchaus unentgeldlichen PVortheil verſchafft.«

Dieß betrifft die Schenkungen⸗

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