Il. Tit.
1II. Buch.
Von Schenkungen und Leſtamenten. 533
die dieſer ſeinem Gatten gemacht hatte; gewiß hatte nehm— lich der erſte Ehegatte, als er dieſe Freygebigkeiten ausübte, die Abſicht nicht, ſeine Kinder darum zu bringen, noch we⸗ niger aber, daß der Geſchenknehmer ſie auf fremde Kinder kommen laſſen ſollte; ohnehin haben die Kinder aus einer erſten Ehe gemeiniglich von einer zweyten genug zu leiden, um ihnen wenigſtens zur Entſchaͤdigung die Erhaltung eines Vermoͤgens zu ſichern, wovon vermuthet wird, daß ihr Va⸗ ter es für ſie den Händen ihrer Mutter zur Aufbewahrung anvertraut habe⸗
Art. 1099.„Ehegatten dürfen ſich mittelbar(auf eine „verdeckte Art) nicht mehr ſchenken, als ihnen nach den „obigen Beſtimmungen erlaubt iſt.“
„Jede verſteckte oder an eine Mittelsperſon gemachte „Schenkung iſt ungültig.«
Art. 1100.»Fuͤr Schenkungen, die an eine Mittels⸗ „perſon geſchehen ſind, werden geachtet die Schenkungen des „einen Ehegatten an die Kinder oder an eins von den Kin⸗ „dern des andern Ehegatten, die aus einer andern Ehe ent⸗ „ſproſſen ſind, und eben ſo die Schenkungen des Gebers an „Verwandte, deren Präſumtiv⸗Erbe der andere Ehegatte an „dem Tage der Schenkung iſt, obgleich dieſer letztere ſeinen „PVerwandten, dem die Schenkung geſchah, nicht uberlebt „haben ſollte.“
Dieſer Artikel iſt aus dem erſten Theile des Edictes von 1560 hergenommen. Bey andern Gattungen betruͤglicher Acte kann man ſich ſeiner als eines ſtarken Argumentes bedienen⸗
Ende des zweyten Bandes⸗


