532 III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten.
Um dieſen Artikel wohl zu verſtehen, iſt nothwendig zu wiſſen, daß der T. Hdo edictali. cod. de sec. nupt. und dem Edicte aus dem Monate Julins 1360 zufolge, Witt⸗ wen, die Kinder hatten, und zur zweyten Ehe ſchritten, ih⸗ rem neuen Ehegatten nicht mehr, als einem ihrer Kinder aus erſter Ehe geben konnten, dem ſie am wenigſten gaben.
Ferner waren Wittwer ſo wohl als Wittwen, die zur zweyten Ehe ſchritten, verbunden, ihren Kindern aus erſter Ehe alles das zukommen zu laſſen, was ſie von ihrem erſten Ehegatten empfangen hatten.
Auf dieſe allgemein beobachteten Geſetze ſpielte der vorge⸗ ſchlagene Artikel an; inzwiſchen machte er einen Zuſatz dazu, indem er vorſchrieb, daß die Frau bloß dem Nießbrauche nach ſollte disponiren können, und dieſe Modification ward dann auch zuerſt verworfen.
Hierauf trug man auf die Ausſtreichung des zweyten Theiles des Artikels deßwegen an, weil er doch nur in ſo ſerne Wirkung haben könnte, als das Vermoͤgen, woruͤber er zu disponiren verboth, den Kindern erſter Ehe vorbehal— ten ſeyn wuͤrde, wovon doch im Artikel nichts enthalten war. Auch dieſer Antrag ward bewilligt, und ſo die zweyte Ver⸗ ordnung des Edietes über die zweyte Ehe ebenfalls abgeſchafft.
Inzwiſchen bemerkte man, es ſey noͤthig, der dem Ehe— gatten, der zu einer fernern Ehe ſchreitet, verkiehenen Befug⸗ niß zu disponiren Gränzen zu ſetzen, und es ſey hart, daß, wenn er nur ein oder zwey Kinder aus erſter Ehe hätte, er berechtigt ſeyn ſollte, ſeinem zweyten Ehegatten die Haͤlf⸗ te, oder ein Drittel ſeines Vermögens zu ſchenken; man ſchränkte alſo die in einem ſolchen Falle disponible Quote auf einen vierten Theil ein.
Rachdem ich nun von der Progreſſion unſeres Artikels Rechenſchaft gegeben habe, muß ich noch ſagen, daß die rö⸗ miſchen und franzöſiſchen Geſetzgeber nicht ohne vernünftige Beweggründe darin einig waren, den Kindern des erſten Ehegatten die Schenkungen und Vermächtniße vorzubehalten,


