520 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten.
„macht worden, wenn der Beſchenkte der Längſtlebende ſeyn „würde, ſo fern nicht dieſe Bedingung formlich ausgedruckt „worden iſt. Sie iſt allen den Regeln und Formen unter⸗ »worfen, welche hier oben fuͤr dieſe Gattung von Schenkun⸗ „gen vorgeſchrieben ſind.«
Der erſte Theil des Artikels entſcheidet eine Frage, die ſonſt ſehr ſtreitig war; genug iſt es, daß er in dieſer Hin⸗ ſicht allen Zweifel gehoben hat.
Der zweyte Theil muß mit Ausnahme der Formalität der Acceptation verſtanden werden, wovon alle Schenkungen in einem Ehe-Contracte durch den Art. 1037 befreyt ſind.
Art. 1093.»Eine einſeitige oder wechſelſeitige Schen⸗ »kung, die ſich auf künftiges Vermögen, oder auf gegen⸗ „wuaͤrtiges und känftiges Vermögen bezieht, und unter Ehe⸗ »gatten in einem Heiraths-Contracte geſchehen iſt, iſt eben „den Regeln unterworfen, welche in Beziehung auf ähnliche »von einem Dritten an ſie gemachte Schenkungen in dem »vorhergehenden Capitel vorgeſchrieben ſind, mit dem Vor⸗ »behalt gleichwohl, daß ſie auf die aus der Ehe abſtam⸗ »menden Kinder nicht uͤbergeht, wenn der Ehegatte, dem »die Schenkung zugedacht worden, vor dem andern Ehegat— „ten(dem Geber) ſtirbt.«
Wit dem Vorbehalt gleichwohl, daß ſe uͤbergeht. Nach dem vorigen Artikel ſoll eine Schenkung, die ſich bloß auf gegenwaͤrtiges Vermogen bezieht, und die ein Ehegatte dem andern im Heiraths⸗Contracte macht, ihre Wirkung haben, wenn ſchon der Geſchenknehmer vor dem Geſchenkgeber ſtirbt, in ſo ferne das Gegentheil nicht ausbe⸗ dungen worden iſt.
Jetzt ſetzt man eine Schenkung zukünftigen, oder gegen⸗ wärtigen und zukünftigen Bermogens voraus, die ebenfalls un'er Ehegatten in ihrem Heiraths-Contracte gemacht worden iſt. Wird eine ſolche Schenkung den Ehegatten von andern Perſonen gemacht, ſo wird immer den Verfuͤgungen des vor⸗ hergehenden Capitels gemäß dafuͤr gehalten, daß ſie ſich auf


