1M. Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 517
„Bedingungen zu vollziehen, wenn er nicht lieber auf die „Schenkung Verzicht thun will; und ſo fern derjenige, der „in einem Heiraths-Contracte geſchenkt hat, die Freyheit »ſich vorbehalten haben ſollte, über einen in der Schenkung „ſeines gegenwärtigen Vermogens begriffenen Gegenſtand, „oder über eine beſtimmte, aus eben dieſem Vermogen zu „nehmende, Summe zu verordnen, ſo wird der Gegenſtand „oder die Summe, wenn er ſtirbt, ohne daruͤber verordnet „zu haben, als in der Schenkung begriffen, angeſehen, und „gehört dem Geſchenknehmer oder ſeinen Erben zu.»
Diß iſt der Art. 18 der Drdonnanz von 1737, und eine Ausnahme von der Regel: ſchenken und behalten gilt nicht. Bey einem Heiraths-Contracte hatte aber dieſe Regel nicht Statt, indem die Beguͤnſtigung, die man dieſem Acte ange⸗ deihen laͤßt, bey demſelben alle Stipulationen erlaubt, die den guten Sitten nicht zuwider laufen. S. Furgole über die ſen Art. der Ordonnanz⸗
Art. 1087.„Schenkungen welche in einem Heiraths⸗ „Contracte geſchehen ſind, können unter dem Vorwande, „daß ſie nicht angenommen worden ſeyen, nicht angegriffen „oder für unguͤltig erklärt werden.
Stimmt mit dem Art. 13 der Ordonnanz überein; dieſe befreyte ſie noch überdieß von der Formalität der Inſinua⸗ tion, oder Transſcription(Art. 19), wovon aber das Geſetz⸗ buch ſie nicht frey erklaͤrt.
Art. 1088.»Jede zu Gunſten einer Ehe gemachte „Schenkung iſt kraftlos, wenn die Ehe nicht erfolgt.«
Dieſer Artikel ſchafft die Praris der Parlamente der Pro⸗ vinzen, worin das römiſche Recht galt, ab, welcher zufolge die Schenkungen, die Eltern ihren Kindern im Heiraths⸗Con⸗ tracte machten, in ihrer Kraft verblieben, wenn ſchon die Heirath nicht erfolgte. S. Serres, p. 170, und Lapeyrère, p. 1co. Dieſe Schenkungen unterſchied man jedoch von je⸗ nen, die von Seiten⸗Verwandten oder von Fremden geſcha⸗ hen, deren Beweggrund vielmehr die Heirath geweſen zu


