Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
511
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U. Buch. 1l. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten.„11

ein Theil angewieſen wäre, um ſo ſicherer gehandhabt wer— den, da unſer Artikel nicht gerade zu vorſchreibt, daß jedes Kind, dem ein Theil angewieſen wird, mit ſeinem Rahmen genannt werde, und die Drdonnanz, die es doch mit der Prä⸗ terition weit genauer nahm, bloß forderte, daß diejenigen, denen ein Pflichttheil gebuͤhrte, ſo bezeichnet werden ſollten, daß jeder von ihnen darunter verſtanden würde.

Freylich ſetzt unſere Meinung bey den Eltern eine gewiſ⸗ ſer Maßen ausgedehnte Befugniß voraus, unter ihren Kindern eine dconomiſche Vertheilung ihres Vermögens nach der verſchiedenen Lage eines jeden, und ſelbſt nach der verſchie⸗ denen Gattung der Gäter vorzunehmen, z. B. dem Einen einen ganzen Hof, ein ganzes Meyergut, und den Andern Geld zu geben, wenn ihre liegende Güter, ohne an ihrem Werthe zu verlieren, ſich in ſo viele Loſe nicht theilen laſſen als ſie Kinder haben; allein dieſes iſt von jeher, ſelbſt in An— ſehung des Pflichttheiles, in der Praris ſo beobachtet worden, obſchon der Pflichttheil der Regel nach in Gegenſtänden ge⸗ buͤhrt, die zur Erbſchaft gehören. Lebrun, des Suocess. Hb.

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Ferner war es in der Praris angenommen, daß, wenn ein Kind einen Dheil ſeines Pflichttheiles in Geld erhalten hatte, z. B. wenn einer Tochter bey ihrer Heirath em Brautſchatz in Geld gegeben worden war, ſie dasjenige, was noch zur Ergänzung ihres Antheiles abgieng, nur in Geld fordern konnte. S. Despeisses, und die tom. 2. p. 328 von ihm an⸗ gefuͤhrten Schriftſteller; Bretonnier in ſeinem Commentar über Henris, tom 2, lip. 5, quest. 55. Lapeyrère, lett. T. n. 30 50 u. 80,

Nach dem vorliegenden Artikel hatte die Section einen an⸗ dern vorgeſchlagen, des Inhalts, daß, wenn die Ascenden⸗ ten einen ihrer Descendenten mit einem Voraus begünſtigt haͤtten, die Theilung unguͤltig ſeyn ſollte. Dieſer Artikel worde, ſo wie er vorgeſchlagen war, verworfen; da indeſſen ſein Zweck war zu verhindern, daß die Ascendenten eines ih⸗