m. Buch. 1I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 509
griffen ſind, weil ſie nicht darunter ausdruͤcklich bezeichnet wurden. Dieß iſt meine Anſicht, die ich dem Nachdenken und der Pruͤfung der Geſetzgeber unterwerfe⸗
u brigens kann meines Erachtens der Z veifel bloß die Theilung-Acte zum Gegenſtande haben, die in der Form der Dispoſitionen auf den Todesfall gemacht werden; we⸗ nigſtens ſehe ich keinen Grund ein, warum Etern ſie nicht in einem Acte unter Lebenden vornehmen dürften, ſo wie es ihnen auch immer, mittelſt eines Actes unter Lebenden, zuſammen freyſtand, ihren Kindern und Descendenten ihr Vermögen, oder eine Quote deſſelben zu ſchenken⸗
Art. 1076.„Dieſe Theilungen können durch Acte un⸗ „ter Lebenden oder teſtamentariſche Verfügungen unter Beob⸗ „achtung eben der Formalitäten, Bedingungen und Regeln „geſchehen, die für Schenkungen unter Lebenden und Teſta⸗ „mente vorgeſchrieben ſind.“
„Theilungen, welche durch Acte unter Lebenden geſchehen, „können nur das wirklich vorhandene Vermögen zum Gegen⸗ „ſtande haben.„
Wahrſcheinlich wird der Fall nicht oft eintreten, daß eine Theilung mittelſt eines Actes unter Lebenden vorgenommen wird; geſchieht es aber, ſo muß ſie von allen Kindern oder Descendenten angenommen werden, ſonſt würde ſie un⸗ guͤltig ſeyn.*)
*) Daß übrigens die von einem Vater mittelſt eines authentiſchen Actes unter ſeinen Kindern, die dabey gegenwärtig waren, ge⸗ machte Theilung ſeines wirklich vorhandenen unbewegli⸗ chen Vermögens, woran er ſich jedoch den Rießbrauch vorbe⸗ haͤlt, und zugleich ausbedingt, daß die Kinder die bey ſei⸗ nem Abſterben vorhandenen Schulden zahlen ſollten, nicht als eine Schenkung unter Lebenden angeſehen werden koͤn⸗ ne, und folglich das Eigenthum dadurch nicht ubergehe, entſchied die Section des requstes des Caſſations⸗Hofes am 14. Julius 1807 zu Gunſten der Kinder Mereier gegen die Einregiſtrirungs⸗ Verwaltung, welche behauptete, daß die Einregiſtrirungs⸗Sebüh⸗


