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Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
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laufen ſind, ſo erhaͤlt er ſein ganzes Kapitalvermoͤgen in dem Zuſtand oder Werth wieder, in welchem es ſich bei der Be⸗ ſitznahme der Erben fand.

In Anſehung der Einkuͤnfte hat das Geſetz folgende Regeln feſtgeſetzt:

1) Macht der Abweſende die Rechte ſeiner Exiſtenz gel⸗ tend, ehe 15 Jahrelſeit ſeinem Verſchwinden abgelaufen ſind, ſo erhaͤlt er den fünften Theil der Einkuͤnfte zuruͤck.

2) Tritt er nach dem 15ten Jahre auf, ſo erhaͤlt er uur den zehnten Theil wieder,

3) Nach einer dreißigjaͤhrigen Abweſenheit ſind alle Ein⸗ kuͤnfte den Präſumtiv; Erben erworben. Der terminus a quo dieſer Zeitfriſt iſt der Tag des Verſchwindens oder der letzten Nachricht.

Die nur gegen Caution zulaͤſſige, mit der Unterſagung der Veraͤußerungs und Verpfandungsbefugniß der unbeweg⸗ lichen Guͤter verbundene proviſoriſche Immiſſion der Prä⸗ ſumtiv Erben dauert dreißig Jahre fort.

Erhaͤlt man in dieſem Zeitraume kein Lebenszeichen vom Abweſenden, ſo verwandelt ſich die proviſoriſche in eine de⸗ finitive Einſetzung in ſeine Guͤter.

Die Caution hoͤrt auf, die Veraͤuſſerungsunterſagung nimmt ein Ende; mehrere Miterben und Mitintereſſenten konnen die Theilung der Guͤter des Abweſenden verlangen.

Die naͤmlichen Rechtsverhältniſſe treten ein, wenn ſeit 32 Geburt des Abweſenden hundert Jahre abgelaufen ſind

129.. Die Verwandlung der proviſoriſchen in eine definitive Guͤterimmiſſion kann indeſſen nicht anders als durch ein ur⸗ theil erfolgen. Dieſem Urtheile muß nach der Bemerkung des Staatsraths Bigot-Preameneu ein Zeugenverhör vor⸗ angehen, welches ſowohl die eingeſetzten Praͤſumtiv⸗ Erben, als der kaiſerliche Bevollmächtigte contradictoriſch veranſtalten.

Erſcheint der Abweſende perſoͤnlich, oder erhalt man Nachrichten von ihm, ſo verlieren alle in dem uͤber die Ab⸗ weſenheit angeſtellten Verfahren ergangene urtheile ihre Wirk⸗ ſamkeit. Indeſſen koͤnnen die vorſorglichen bei einer blos ver⸗ mutheten Abweſenheit eintretenden Maasregeln fortdauern oder erneuert werden(131)

Erſcheint der Abweſende nach der definitiven Einſe⸗ tzung, oder wird nach dieſer Epoche ſeine Exiſtenz bewieſen, ſo erhaͤlt er ſein Vermögen in dem Zuſtande wieder, in wel⸗ chem es ſich vorfindet. Er erhalt die Subſtanz der noch vor⸗