Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
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leidenſchaftsloſe Menſchen gegründet ſey, als daß man in dieſem Punkte nicht einen fühlbaren Mangel der franzöſiſchen Gerichtsverfaſſung finden dürfte, welcher in der teutſchen Gerichtsordnung, wo der Richter vom Anfange bis zum Ende bandelt und lei⸗ tet, weniger ſichtbar iſt. Zu wünſchen wäre daher, man belaſſe dem Richter das Verfahten bis zum Spru⸗ che und nach dem Spruche. Beſonders entziehe man ihm nicht die Aufſicht über die Exekution. Die eigne Erekutivkraft der actes authendiques mag immerhin bleiben, wenn auch das Gericht bei der Exekution mitwirkt. Unſtreitig wird auch dies geſchehen kön⸗ nen, ohne den Geiſt des Code Napolson zu belei⸗ digen.

Friedensgericht, als Verföhnungsſtelle.

In mehreren neuern teutſchen Gerichtsinſtruktio⸗ nen iſt zwar das richterliche Bemühen zur Verglei⸗ chung und Vereinigung der Partheien ſchon mit gu⸗ tem Nutzen vorgeſchrieben. Jedoch iſt dieſer Punkt noch nicht in der teutſchen Geſetzgebung ſo weit gedie⸗ hen, wie in der franzöſiſchen Gerichtsordnung, nach welcher keine Rechtsſache vom Gerichtshofe erſter In⸗ ſtanz angenommen werden darf, von welcher nicht die verſuchte und vergebliche Bemühung des Ver⸗ gleichs beſcheiniget werden kann. Daß dieſe An⸗ ſtalt nicht zu verwerfen ſey, darf alletdings behauptet werden, wenn auch gleich ihr Rutzen nicht ſiberall