Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
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nach unſern zeitherigen Grundſätzen forthin einzu⸗ ſchränken, und den Gerichten ſelbſt die meiſten Hand⸗ lungen der ſogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit fortzubelaſſen? glaubte ich, bejahend beantworten zu müſſen, ſo wie es Bayern mehr und Baden we⸗ niger gethan hat, wenn nur die Erfahrung in der Applikatur des Code Napoléon einmal die Möglich⸗ keit hiezu erprobt haben würde. Eine modifizirte Ein⸗ führung eines neuen Rotariats wird jedoch kaum zu umgehen ſeyn, um nicht in der Applikatur des Code Napoléon auf Anſtände zu ſtoßen, die, wenn auch vielleicht nicht im erſten Anfange, doch ſehr bald den Gerichten ſelbſt fühlbar ſeyn werden. In den Land⸗ ſchreibern und Gerichtsſchreibern mancher teutſchen Lande liegt vielleicht ſchon ein großes Erleichterungs⸗ mittel zur Einrichtung des Notariats.

Hypothekenamt in Verbindung mit dem Enregi⸗ ſtrement.

Eben ſo iſt die Sorge für gerichtliche Verpfän⸗ dung, das Hypothekenweſen, von dem Gerichtsreſ⸗ ſort getrennt.

Das Hyypothekengeſchäft iſt nach der zeitherigen Einrichtung der teutſchen Länder, gewöhnlich den Untergerichten zugetheilt, und mit einer gewiſſen Re⸗ ſponſabilität der Ortsſtände und Feldgerichte für die Intereſſenten in Verbindung geſetzt.

Die franzöſiſche Civil⸗Geſetzgebung weicht hie,