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oberſte Stufe in der Kette der Gerichtsordnung, und iſt als der erſte neue Schritt zur Wiederherſtellung ei⸗ ner privilegirten Inſtanz in Frankreich zu betrachten. Er darf um ſo weniger hier unbemerkt bleiben, als er in Sindikarsklagen die Appellationsinſtanz bildet.
Der hohe Gerichtshof iſt in Criminalſachen das judicium parium für die kaiſerlichen Prinzen und andre im Geſetze beſtimmten Staatsbeamten des er⸗ ſten Ranges. Ein ſolches Inſtitut würde für ganz Teutſchland eben ſo vortreflich ſeyn, als ein einziger Caſſationshof für teutſche oder konföderirte Lande eine große Wohlthat und das einzige Mittel zur Er⸗ reichung einer gleichmäßigen Geſetzgebung ſeyn wür⸗ de, welches bekanntlich die ehemaligen Reichsgerichte niemals waren.
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Das Richteramt umgebende und bei der Cibilge⸗ richtsbarkeit mittelbar einwirkende Anſtalten.
Hiezu gebören: die für die Beurkundung des Perſonenſtandes, der Geburten, Heirathen und Sterbfälle beſtimmten Anſtalten, der Familienrath, das Rotariatsinſtitut, das Hypotheken⸗Conſervato⸗ rium und Enregiſtrement, die allen Gerichtshöfen beigeordnete kaiſerliche Prokuratur(Ministère pub- lic) die Juſtitzdiener(Huissiers), endlich die Frie⸗ densgerichte, als Bureaux de conciliation oder Ausſöhnungs⸗ und Vergleichsbehöden⸗


