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oder ihr einverleibt wird, 547 u.. Durch Zuwachs erwirbt 6 man Eigenthum, 712. Zwang. Zwang iſt ein Grund der Aufhebung geſchehener X Theilungen, 887. Wann der Miterbe mit der wegen Zwangs *— anzuſtellenden Klage auf Wiederaufhebung nicht mehr gehoͤrt „ wird, 892. Einwilligung, durch Zwang bewirkt, hot keine — Guͤltigkeit, 1109. Zwang, gegen den ausgeuͤbt, der eine 5 Verbindlichkeit uͤbernahm, begruͤndet Nichtigkeit der Verträge,
1111u. f. Wann ein Contrakt wegen Zwanges nicht mehr angegriffen werden kann, 1115 In welcher Zeit die Klage auf Richtigkeit wegen Zwanges verjährt, und von welchem Ta⸗
. ge an die Verjaͤhrung laͤuft, 1304. Ein Vergleich kann wie⸗ der aufgehoben werden, wenn dabei Zwang ſtatt gefunden. hat, 2053 Zwang kann keinen zur Verjährung tauglichen Beſitz bewirken, 2333. Zwiſchenraum. Die Akten des Civilſtandes muͤſſen ohne Zwiſchenraum in die Regiſter eingetragen werden, 42. Bei J welchen Gebaͤuden ein Zwiſchenraum gelaſſen werden muß, 674. Die Eintragungen in die Hypothekenregiſter muͤſſen benfalls ohne leeren Zwiſchentaum geſchehen, 2203.


