Druckschrift 
Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
XLI
Einzelbild herunterladen

XLI

der Befugniß, eine Erbſchaft anzunehmen oder auszuſchlagen erfordert wird, 789. In welcher Zeit ſie zu Gunſten der Erben und Legatare gegen die Gläubiger einer Erbſchaft eintritt, g00. In welcher die Klage auf Widerrufung einer Schenkung unter Lebenden oder einer teſtamentariſchen Ver⸗ fuͤgung wegen Undanks verjährt wird, 957 u. 1046 Welche Verjaͤhrung zur Aufrechthaltung einer durch nachgeborne Kin⸗ der widerrufenen Schenkung vorgeſchrieben iſt, 966. Durch welche Privileglen und Hydotheken erloͤſchen, 2180. Man kann nicht zum voraus auf die Verjaͤhrung verzichten, 2220. Die Verjährung kann in jeder Lage des Prozeſſes entgegen geſetzt werden, 2224. Welcher Beſitz zur Verjährung erfor⸗ derlich iſt, 2229 u. f. Urſachen, welche ſie verhindern, 2236. Welche ſie unterbrechen, 2242 u. f. Wodurch ſie in Stillſtand ge⸗ raͤht, 2251 u. f. Wie die Verjährung berechnet werde, 2260. Von der Z0jährigen Verjährung, 2262 u. f. Von der 10 u. 20jährigen Verjährung, 2263 u. f. Von beſondern Verjaͤhrungen, 2271. Von der einjaͤhrigen, a27 2. Von der 2 und Zjaͤhrigen, 2273 u f. Wie die Verjährungen, welche zur Zeit der Ver⸗ kuͤndigung des 20. Tit. des Geſetzbuches Napoleons angefan⸗ gen hatten, regulirt zu werden, 2281.

Verkauf. Von dem Verkaufe der beweglichen Sachen des Minderjaͤhrigen durch den Vormund, 452; der unbewegli⸗ chen durch denſelben, 457 u. f. Der Nutznießer kann ſein Recht verkaufen, 3505 u. f. Von der Natur und Form des Verkaufs uͤberhaupt, 1582. Wann iſt der Verkauf vollkom⸗ men, 1583. Gattungen deſſelben, 1584. Wann dasVerſprechen, etwas zu verkaufen, fuͤr einen wirklichen Verkauf gilt, 1589 Wer kaufen und verkaufen koͤnne, 1504 u f. Welche Sachen ver⸗ kauft werden können, 1308 U. f. Wie, wenn im Augenblicke des Verkaufs die verkaufte Sache ganz oder zum Theile zu Gruhde gegangen, 601 Verbindlichkeiten des Verkaͤufers, 1602 u. f. Von der Nichtigkeit mit Aufloͤfung des Ver⸗ kaufs, 1658, Vom vorbehaltenen Wiederkauf, 5659 u. f. Von Aufhebung der Verkaͤufe wegen Verletzung, 1674 u. f. Der Verkauf bricht der Regel nach die Miethe nicht, 1743

u. f.

Verkaͤufer. Von den Verbindlichkeiten des Verkaͤufers, 1602 u. f. Der Verkaͤufer mit Vorbehalt des Wiederkaufs kann ſeine Klage gegen einen zweiten Erwerber geltend machen 1564. Von den Verbindlichkeiten des Verkaͤufers, der ſein Wiederkaufsrecht ausuͤben will, 1673. Von den Privilegien des Verkäufers wegen ruckſtändigen Kaufpreiſes auf Sachen, welche der Schuldner noch im Beſitze hat, 2103. Wie der mit einem Privilegium verſehene Verkaͤufer daſſelbe ſichert,