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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
XXIII
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wie die unterſagung aufhore, 5ra. Die Verjaͤhrung laͤuft in der Regel nicht gegen Unterſagte, 2252. Ausnahme, 2278.

Inventarium. Welches der Vormund, 451, der überlebende Ehegatte, 769, der Erbe, 795, der Curator einer erbloſen Hin⸗ terlaſſenfchaft, 313, der zu Gunſten der Enkel oder Kinder mit der Reſtitution Beſchwerte und der mit der Vollziehung einer ſolchen Verfuͤgung beauftragte Vormund, 1058 u. f. er⸗ richten laſſen muß. Die Unterlaſſung der Aufnahme eines Inventariums nach dem Tode eines der Ehegatten bewirkt nicht die Fortſetzung der Guͤtergemeinſchaft, 1442. In wel⸗ chem Falle dem Ehecontrakte ein Verzeichniß der zum Braut⸗ ſchatz gehoͤrigen beweglichen Sachen angehaͤngt werde, 1332.

Irrthum. In wie ferne er die Nichtigkeit eines Vertrags begruͤnde, 1109 u. f. 2052 und 2053.

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Kaiſer. Kann in dem zur Ehe erforderlichen Alter dispenſi⸗ ren, 145. So wie in gewiſſen Eheverboten und in dem zwei⸗ ten Aufgebote, 164 und 169.

Kaninchen. In welchem Falle ſie, wenn ſie in ein anderes Gehäge übergehen, dem Eigenthuͤmer deſſelben zugehoͤren, 564.

Kauf. Wer kaufen koͤnne, 1594 und 1595. Welche Guͤter und Rechte gewiſſe Perſonen durch Kauf nicht an ſich bringen duͤr⸗ fen, 1596 und 1597.

Käufer Er kann auf Erfuͤllung des Contrakts oder auf Schad⸗ loshaltung dringen, wenn die Waaren noch nicht abgemeſſen ꝛe. ſind, 1585. Er traͤgt alle Koſten des Verkaufs, 3593. In welchen Faͤllen er berechtiget ſey, von dem Verkaͤufer eine Ver⸗ minderung des Preiſes zu fordern, 1617 u. f. Verbindlichkei⸗ ten des Kaͤufers gegen den Verkaͤufer, 1650 u. f. Was er zu thun habe, um ein gekauftes unbewegliches Gut oder dingli⸗ che den Immobilien gleich geachtete Rechte von Privilegien und Hypotheken frei zu machen, wie er die Guͤter der Ehe⸗ gatten und der Vormuͤnder von den darauf haftenden Hypo⸗ theken befreien koͤnne, wenn dieſe gar nicht darauf eingetragen ſind, 2181 u. f.

Kerbhoͤlzer. Unter welchen Perſonen und wann ſie Beweis⸗ kraft haben, 1333.

Kinder. Wann die Geburt eines Kindes dem Beamten des Civilſtandes anzuzeigen iſt, 55. Wie die Anzeige wegen ge⸗ fundener Kinder zu machen iſt, 58. Verbindlichkeit zur Srhaltung und Erziehung der Kinder, 203. Haben keine Klage wider ihre Eltern auf Verſorgung, 204. Sie ſind ihren Eltern und aufſteigenden Verwandten Unterhalt ſchuldig, 2os. Bleiben der Regel nach, wenn auf Eheſcheidung geklagt wird, unter der Verwaltung des Man⸗ nes, 267. Wem ſie nach erfolgter Eheſcheidung anvertraut werden, 302. Rechte des Kindes aus einer aufgeloͤſten Ehe, 304 u. 305. Wie ſie ihre eheliche Abſtammung beweiſen koͤn⸗ nen, 319 u. f. Ihre Flage iſt in dieſer Hinſicht unverjaͤhr⸗ bar, 328. Wann dieſe von ihren Erhen angeſtellt werden koͤn⸗