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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
484
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484 ſetzen, den Eid zuſchieben, damit ſie ſich eidlich erklaͤren, ob die Sache wirklich bezahlt worden ſey.

Auch kann man den Eid den Wittwen und Erben, oder den Vormuͤndern von letztern, wenn ſie minderjährig ſind, zuſchieben, um ſich zu erklären, ob ſie nicht wiſſen, daß die Sache noch ſchuldig ſey.

2276. Richter und Avoues haften fuͤnf Jahre nach Aburtheilung der Prozeſſe nicht mehr fuͤr die Acten.

Zwei Jahre nach Vollziehung des Auftrags, oder nach der Inſinuation der Acten, die man ihnen zugeſtellt hatte, haften die Gerichtsboten ebenfalls nicht mehr dafuͤr.

2277. Ruͤckſtaͤnde von ewigen Renten, und vonLeibrenten;

Ruͤckſtaͤnde von Nahrunasgehaͤltern;

Hausmiethzins und Pachtzins;

Zinſen von dargeliehenen Summen, und uͤberhaupt alles, was nach Jahren, oder zu gewiſſen regelmaͤßig wie⸗ derkommenden noch kuͤrzern Zeiten, zahlbar iſt,

werden in fuͤnf Jahreu verjäͤhrt.

2278. Die Verjährungen, wovon in den Artikeln des gegenwaͤrtigen Abſchnittes die Rede iſt, laufen gegen Min⸗ derjaͤhrige und Unterſagte, mit Vorbehalt ihrer Erholung gegen ihre Vormuͤnder.

2279. So oft es auf bloß bewegliche Guͤter ankommt, iſt der Beſitz ſo gut, wie ein Titel.

Wer indeſſen eine Sache verloren hat, oder wem eine Sache geſtohlen worden, der kann ſie in drei Jahren, von dem Tage des Verluſtes oder Diebſtahls angerechnet, gegen denjenigen, in deſſen Haͤnden ſie ſich befindet, wieder fodern. Letz⸗ terer hat aber alsdann ſeine Erholung gegen den, wovon er ſie hat.

2280. Hat der gegenwärtige Beſitzer der geſtohlenen oder verlornen Sache dieſelbe auf einem Markte oder auf einer Meſſe gekauft, oder bei einem öͤffentlichen Verkaufe, oder von einem Kaufmann, der ſich mit dem Verkaufe von dergleichen Sachen abgibt; ſo kann der urſpruͤngliche Ei⸗ genthümer ſie nicht wieder fodern, als gegen Erlegung des Preiſes, den ſie gekoſtet hat, an den Beſitzer. 5

2281. Verjährungen, welche zur Zeit der Verkuͤndi⸗ gung des gegenwärtigen Titels angefangen hatten, reguliren ſich nach den alten Geſetzen.

Iſt indeſſen die Rede von ſolchen Verjahrungen, wel che zur eben gedachten Zeit angefangen, und wozu nach den alten Geſetzen mehr als dreißig Jahre, von eben die⸗ ſer Epoche angerechnet, gehoͤrten, ſo werden auch dieſe durch dieſen Verlauf von dreißig Jahren vollendet.