2203. Endlich hat der Hypothekenverwahrer die ihm geſchehenen Einhaͤndigungen, die Einſchreibungen und Ein⸗ tragungen auf die dazu beſtimmten Buͤcher und Regiſter un⸗ mittelbar nach einander, ohne Zwiſchenraum oder Zwiſchenli⸗ nien einzutragen. Im Uebertretungsfalle bezahlt er nicht allein eine Geldbuße von tauſend bis zweitauſend Franken, ſondern auch den Theilen die gehoͤrige Entſchaͤdigung, welche letztere ebenfalls vorzugsweiſe vor der Geldbuße bezahlt wird.
Von der gezwungenen Ausweiſung und der Ordnung, worin die Glaͤubiger zur Zahlung gelangen.
nſes G p e. Von der gezwungenen Ausweiſung.*)
Art. 2204. Jeder Glaͤubiger hat das Recht, ſeinen Schuldner zu verfolgen auf Vergantung, 1ſtens, der unbe— weglichen Guͤter, die ihm gehoͤren, und deſſen was davon abhaͤngt und als unbeweglich angeſehen wird; Ltens der Nutznießung, die ihm auf dieſelben Guͤter zuſteht.
2205. Jedoch kann der Theil eines Miterben an den unbeweglichen Guͤtern einer Erbſchaft, den er mit den an— dern noch ungetheilt beſitzt, von ſeinen perſoͤnlichen Glaͤubigern nicht zum Verkauf gebracht werden, bevor die Theilung oder Ausſteigerung geſchehen iſt, welche ſie nach Gutbefinden nachſuchen, oder wobei ſie mit auftreten koͤn— nen, gemaß dem Art. 882 unter dem Titel von der Erb⸗ folge.
2206. Man kann gegen Minderjaͤhrige, wenn ſie auch emancipirt ſind, oder gegen Unterſagte, nicht zum Verkauf
ihrer unbeweglichen Guͤter ſchreiten, bevor ihre bewegliche Habe erſchoͤpft iſt.
*) Geſetz vom 28. Ventoſe 12. J.(19. März 1804), prom. d. 8. Germ.(29. Maͤrz 1804). **) Enpropriation forcée.


