2118. Einer Hypotheke ſind bloß folgende Gegenſtän⸗ de fähig:
iſtens, unbewegliche Guͤter, welche dem Verkehr nicht
entzogen ſind, und alles, was dazu gehoͤrt und für unbeweglich gehalten wird;
Atens, die Nutznießung von eben denſelben Gutern und
ihrem Zubehoͤr während ihrer Dauer. 2119. Bewegliche Sachen haben keine Hypotheken⸗ olge.
2120. Gegenwaͤrtiges Geſetzbuch aͤndert nichts an den Verfuͤgungen der Seegeſetze, betreffend die Seeſchiffe und Seefahrzeuge.
Erſter Abſchnitt. Von geſetzlichen Hypotheken⸗
Art. 2121. Folgende Perſonen haben fuͤr ihre Rechte und Foderungen eine geſetzliche Hypothek:
verheirathete Weiber auf die Guͤter ihres Mannes;
Minderjaͤhrige und Unterſagte auf die Guͤter ihres Vor⸗
mundes;
der Staat, die Gemeinden und oͤffentliche Anſtalten auf
die Guͤter ihrer Empfaͤnger und rechnungspflichtigen Verwalter.
2122. Der Glaͤubiger, der eine geſetzliche Hypotheke hat, kann ſein Recht gegen alle unbeweglichen Guͤter gel⸗ tend machen, die ſeinem Schuldner zugehoͤren, und ihm in der Folge etwa zugehoͤren koͤnnen, unter den weiter unten folgenden Einſchraͤnkungen.
3weiter Abſchnitt.
Von gerichtlichen Hypotheken⸗
Art. 2123. Die gerichtliche Hypotheke entſpringt aus Urtheilen, ſie moͤgen nun auf Anhoͤrung beider Theile vder im Ausbleibungsfalle ergangen, endlich oder einſtweilig ſeyn, zu Gunſten deſſen, der ſie erwirkt hat. Nicht weniger ent⸗ ſpringt ſie daraus, daß eine Unterſchrift, welche unter eine verbindliche Privaturkunde geſetzt iſt, gerichtlich anerkannt oder als aͤcht ausgemittelt wird.
Wer eine ſolche Hypothek hat, kann ebenfalls unter vachfolgenden Bedingungen ſein Recht auf
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