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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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2. Die Geſetze reguliren nur die Zukunft; ihre Wir⸗ kung erſtreckt ſich nicht auf die Vergangenheit.

3. Polizei⸗ und Sicherheitsgeſetze ſind verbindlich fuͤr alle, die ſich auf dem Gebiet aufhalten.

Unbewegliche Guͤter ſind den Verfuͤgungen der fran zoͤſiſchen Geſetze unterworfen, ſelbſt dann, wenn ein Aus⸗ laͤnder ſie beſitzt.

Geſetze, welche den Stand und die Faͤhigkeit der Per⸗ ſonen betreffen, reguliren den Stand und die Fäaͤhigkeit des Franzoſen ſelbſt im Auslande.

4. Kein Richter darf ſich weigern zu richten, unter dem Vorwand, daß die Geſetze ſchwiegen, dunkel oder un⸗ zulaͤnglich waͤren. Thaͤte er es dennoch, ſo ſoll er als ſchuldig des Verbrechens der Rechtsweigerung verfolgt werden koͤnnen.

5. Die Richter haben uͤber die ihnen zugewieſenen Rechtsſachen zu ſprechen, aber nicht in allgemeinen geſetz⸗ aͤhnlichen Verfuͤgungen.

6. Durch Privatvertraͤge kann man die Geſetze nicht

unkraͤftig machen, welche die oͤffentliche Ordnung und die guten Sitte uͤbetreffen⸗