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153 Siebenzehnter Titel. VPom Perſak.
2078. Artikel.
Die gerichtliche Verordnung, daß dem Glaͤubiger das Unterpfand an Zahlungsſtatt nach Abſchaͤtzung verbleibe, kann jedoch nicht im Voraus bewirkt werden, ſondern erſt, wenn die Zahlungszeit verſtrichen iſt.
2o086. Artikel.
Der Glaͤubiger, der ein Gut als Anti⸗ chreſe beſitzt, iſt verpflichtet, dem Schuldner jaͤhrliche Rechenſchaft abzulegen, gleich als der Verwalter eines gemeinſchaftlichen Guts. Er haftet gleich dieſem fuͤr alle Verſehen. Dieſe Vorſchriften ſind um deſto nothwendiger, je we⸗ niger Beguͤnſtigung Verabredungen der Art uͤber⸗ haupt verdienen.
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