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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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30 man auch ſagen, daß die Wirkung des Geſetzes ſich auf das bereits angefangene erſtrecke.

3. Artikel.

Die Frage iſt unentſchieden gelaſſen, wie weit Franzoſen auch im Auslande ſchuldig ſind, die Geſetze zu befolgen, welche das bewegliche Ei⸗ genthum betreffen?

Geht man aus von der Vorausſetzung, daß der Franzoſe auch im Auslande, ſo lange er nicht dort Buͤrger wird, Franzoſe bleibk, ſo binden ihn auch die Franzoſiſchen Geſetze, ihrem ganzen Umfange nach, ſobald von Handlungen die Re⸗ de iſt, die in Frankreich Folgen haben. Es iſt kein Grund vorhanden, ihm Ausnahmen zu ge⸗ ſtatten, in wie weit nicht die Natur der Sache es mit ſich bringt, daß die Formen an die Geſetze des Landes gebunden werden, wo er ſich aufhaͤlt. Im Gegentheil wuͤrden mannigfaltige Mißbraͤu⸗ che veranlaßt, wenn man auf die Weiſe Vernach⸗