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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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muß die Tochter ſich nach der Mufter Sitten fuͤ⸗ gen. Hier hoöͤrt alles Philoſophiren uͤber par⸗ tielle Zutraͤglichkeit auf: gebietende allgemeine Nothwendigkeit entſcheidet.

Doch ſelbſt in dieſem Falle wuͤrde es den Regierungen der einzelnen Staaten des Rhein⸗ bundes wuͤnſchenswerth ſeyn, wenigſtens einige nicht zu verkennende Luͤcken des Coder Napoleon auszufuͤllen; wenigſtens einige naͤhere Beſtim⸗ mungen mehrerer Vorſchriften feſtzuſetzen. Auch muͤßte man nothwendig Vorbereitungen treffen, um die allgemeine Einfuͤhrung mit der Gerichts⸗ verfaſſung in Uebereinſtimmung zu ſetzen. Der Codex Napoleon ſteht mit der Prozeßordnung in der genaueſten Verbindung: er kann nicht gut angenommen werden, ohne auch dieſe einzu⸗ fuͤhren. Aber die Einfuͤhrung der Prozeßord⸗ nung iſt Schwierigkeiten unterworfen, die in den kleinern Staaten des Rheinbundes unuber⸗ ſteglich ſind. Wie kann ein Fuͤrſt von der