11 Reichs. Hier iſt allerdings eine Uebereinſtim⸗ mung zu wuͤnſchen, die alle Theile zu einem Ganzen verbindet. Durch dieſe Emheit wird die gemeinſchaftliche Kraft ungemein erhoͤhet, das Wohl der Staatsbuͤrger auf mannigfaltige Weiſe befördert. Wie viel Frankreich durch die Revo⸗ lution auf dieſem Wege an Mitteln gewann zu den Erfolgen, die wir anſtaunen, iſt bei weitem nicht hinreichend beherzigt.
Darauf hat das Preußiſche Geſetz nicht ge⸗ nug Ruͤckſicht genommen. In dem allgemeinen Landrecht waltet eine vielleicht zu weit getriebene Schonung der Provinzial⸗Autonomie. Der große Miniſter, der jetzt Preußens Staats⸗ geſchaͤfte leitet, hat einen andern Geſichtspunkt, unſtreitig den richtigern. Es gibt Einrichtun⸗ gen, die in allen Provinzen durchaus dieſelben ſeyn muͤſſen, wenn das Ganze einen wohlorga⸗ nifirten Staat bilden ſoll. Verſchiedenheit hierin bewirkt Trennung, Mißvergnuͤgen, Uneinigkeit


