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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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Staaten, die freilich groͤßtentheils Gegenſtaͤnde der Adminiſtration betrafen, aber doch zugleich manche Gegenſtaͤnde des Privatrechts beſtimmten. Daher jene buntſcheckige, wenig zuſammenhan⸗ gende, ungleichförmige Geſtalt der Deutſchen Geſetzgebung, die das Studium des geſammten Rechts zu einem Labyrinth machte, woraus kaum einer der geweihteſten Prieſter den aͤngſtli⸗ chen Wanderer zu leiten vermochte.

Nehrere Deutſche Staaten hatten ſchon ihre eigenen Geſetzbuͤcher: keiner ein vollſtaͤndiges. Bald galten die auslaͤndiſchen Rechte, inſonder⸗ heit das ſogenannte neuere Roͤmiſche Recht, in einzelnen Provinzen, bald fuͤr die privilegirten Klaſſen: faſt allenthalben als ſubſidiariſches Ge⸗ ſetz. Das Beduͤrfniß einer vollſtaͤndigen, ein⸗ förmigen, vaterlaͤndiſchen Geſetzgebung ward allgemein anerkannt: aber Vorurtheil, die Schwierigkeit der Unternehmung, Privatintereſſe hielten Jahre lang die Ausfuͤhrung zurück.