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Napoleons I., Kaisers der Franzosen, Königs von Italien und Protectors des Rheinbundes Handelsgesetzbuch : Nach der Französischen Originalausgabe verdeutscht mit einer Einleitung und einigen erklärenden Anmerkungen auch einem vollständigen Sachregister / herausgegeben von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
386
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386 Regiſter.

Zoll, Zollgebuhren. Siehe Schiffszoͤlle.

Zuruͤckdatirung des Indoſſements iſt bey der aufs zu⸗ ſum geſetzten Strafe verboten, 1 139.

Zuruͤcknahme, Vindication. Was der Verkaͤufer bey ein⸗ tretendem Falliment zuruͤcknehmen koͤnne, IM, 140. Binnen welcher Zeit die Zuruͤcknahme Statt habe, 141. Wann ſie nicht Statt habe, 142. Verbindlichkeit des Zuruͤcknehmers, 143. Bey was ſuͤr Gegenſtaͤnden die Zurücknahme Statt finden koͤnne, 144. Binnen welcher Zeit diejenigen Waaren, die an den Falliten geſchickt worden ſind, um bey ihm nie⸗ dergelegt, oder fuͤr Rechnung des Abſenders verkauft zu werden, zuruͤckgenommen(vindicirt) werden koͤnnen, 145. Zuruͤcknahme ſelbſt des aus dieſen Waaren geloßten Kauf⸗ geldes, ebendaſ. Recht der Glaͤubiger auf die zuruͤckgefo⸗ derten Kaufmannsguͤter, die conſignirten oder anvertrauten ausgenommen, 146. Rimeſſen in Handelspapieren, oder in jeder andern Art von nicht zahlbaren Effecten, die ſich zur Zeit des Falliments wirklich im Portefeuille des Falliten be⸗ finden, koͤnnen zuruͤckgenommen werden, 147. Die Zuruͤck⸗ nahme findet Statt fur ohne Acceptation oder ſpecielle Ver⸗ fuͤgung gemachte Rimeſſen; in welchem Falle, 148. Recht der Curatoren(Syndics) der Glaͤubiger in den Faͤllen, wo das Geſetz die Zuruͤcknahme gelten laͤßt, 149.

Klage der Ehefrauen auf Zuruͤcknahme ihres Eigenthums, bey entſtandenem Creditweſen(action en reprise) III, 112.