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Napoleons I., Kaisers der Franzosen, Königs von Italien und Protectors des Rheinbundes Handelsgesetzbuch : Nach der Französischen Originalausgabe verdeutscht mit einer Einleitung und einigen erklärenden Anmerkungen auch einem vollständigen Sachregister / herausgegeben von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
374
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374 Regiſter.

auf Rumpf und Kiel des Schiffes vorgeſchoſſenen Dar⸗

ehns, 131.

Schiffsherr, Schiffsmeiſter, Schiffspatron. S. Schiffs⸗ capitain. Wer den fremden Schiffsherren in ſtreitigen Rechtsangelegenheiten als Dollmetſcher diene, 1, S0.

Schiffsmannſchaft. Woraus die Bedingungen erhellen, auf welche ſie angenommen iſt, 11, 61. Ob ſie Waaren fuͤr ihre eigne Rechnung in das Schiff laden duͤrfe, 62. In welchem Falle ſie an den dem Schiffe zuerkannten Ent⸗ ſchaͤdigungen Antheil habe, 68. Wie und von wem ſie dieſe Entſchädigung zu erhalten habe, ebendaſ. Die Verordnungen uͤber die Heuer, Cur und Loskaufung der Matroſen gelten auch von der uͤbrigen Schiffsmannſchaft, 83.

Schiffsofficiere. Auch in Anſehung ihrer gelten die

Verordnungen; uber die Heuer, Cur und Loskaufung der Matroſen, II. 33.

Schiffsverkauf. Siehe Schiff.

Schiffswächter. Die Koſten für den angeſetzten Schiffswaͤch⸗ ter und die Schiffsbewachung gehoren zu den privilegirten Schuldfoderungen, was bey der Ausuͤbung dieſes Vorzugs⸗ rechtes zu beobachten ſey, II, 2 und 3.

Schiffszolle,(droits de navigation). Die unter dem Na⸗ men droits de pilotage, tonnage, cale, amarrage, bassin ou avant-bassin, bekannten Gebühren gehören zu den privile⸗ girten Schuldfoderungen, beym gerichtlichen Verkauf der Schiffe, und muͤſſen durch die Quittungen der Einneh⸗ mer bewieſen ſeyn, II, 2 und 3. Sie und aͤhnliche Ab⸗ gaben beym Ein- und Auslaufen der Schiffe gehören nicht zur Haverey, ſondern ſind gewohnliche, dem Schiffe zu Laſt fallende Koſten, 217.

Schulden. Wer am Bord eines ſegelfertigen Schiffs, oder im Begriff ſich dahin zu begeben, wegen Schulden nicht verhaftet werden könne, I1, 42. Ausnahme davon, ebend. Welche Schulden auf Schiffen und Seefahrzeu⸗ gen, unter beſonderm Vorrechte haften, und wie dieſes Vorrecht ausgeuͤbt werde, II, 2 und 3.

Schuldfoderungen der Glaͤubiger, bey einem Creditwe⸗ ſen, und wie es damit gehalten werde. Siehe Falli⸗ ment und Verification.

Seefahrzeuge. Siehe Schiffe.

Seeleute. Es kann mit ihnen kein Bodmereydarlehn auf ihre Heuer oder Reiſen geſchloſſen werden, 11, 130.

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