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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
Entstehung
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196 uI. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten.

bar, wo nicht beede lezte Fluren etwa nach Fruchtgattungen getheilt worden ſind.

Früchte, welche durch mehrjährigen Anbau erſt gewonnen wer⸗ den, ſind nach Verhältniß der Fluren, welche ſie einnehmen, zwi⸗ ſchen den verſchiedenen Zehendherrn zu theilen.

710. ci. Wein und Heu fallen in den groſſen; Obſt und Oehmd, ſo wie der Blutzehenden, und der Garten oder Etter⸗Ze⸗ henden in den kleinen Zehenden.

710. ek. Wo nicht nach Zehendgattungen ſondern nach Flu⸗ ren verzehendet, und ein Acker in Weinberg verwandelt, oder aus flurbaren in unflurbaren Bau verſezt wird, oder umgekehrt; da nimmt jeden Jahrs vertretungsweiſe derjenige den Zehenden, dem er bey Fortdauer der vorigen Bauart gehört haben würde.

71o. cl. Sind in einer Gemarkung zehendbare und zehend⸗ freye Gattungen in Uebung, ohne daß jedoch der Boden zehendfrey iſt, ſo werden alle neu aufkommende Gattungen, die nicht lediglich eine in Abgang kommende zehendfreye vertreten, zehendbar, ſoviel Aehnlichkeit ſie übrigens mit andern zehendfreyen haben mögen. Würde eine ſolche neue Fruchtgattung auſſer jener Vertretung einer zehendfreyen Gattung auch noch zu weiteren namhaften Zwecken dienen, wozu vorhin andere zehendbare Gattungen gedient haben; ſo wird ſie jedoch nur in einer verhältnißmäßig geminderten Maaſe zes hendbar. 710. cm. Die gewöhnliche Maaſe des Zehendens beſteht in dem zehenden Theil der Erzeugniße.

po. c. n. Die Früchte müßen von dem Eigenthümer des Bo⸗ dens mit den Seinigen geerndtet, aber das Zehendtheil abgeſondert von dem übrigen auf dem Grundſtück zurückgelaſſen, oder ausgezehn⸗ det werden.

Es kann jedoch bedungen oder hergebracht ſeyn, daß die Aus⸗ zehndung erſt an der Einfahrt ins Ort, oder in der Scheuer und Kelter, oder gar erſt aus den gedroſchonen oder gekelterten Früchten 9ʃ4