XLI
der Befugniß, eine Erbſchaft anzunehmen oder auszuſchlagen erfordert wird, 789. In welcher Zeit ſte zu Gunſten der Erben und Legatare gegen die Glaubiger einer Erbſchaft eintritt, 809 In welcher die Klage auf Widerrufung einer Schenkung unter Lebenden oder einer teſtamentariſchen Ver⸗ fuͤgung wegen Undanks verjaͤhrt wird, 957 u. 1046. Welche Verjaͤhrung zur Aufrechthaltung einer durch nachgeborne Kin⸗ der widerrufenen Schenkung vorgeſchrieben iſt, 966. Durch welche Privilegien und Hypotheken erloͤſchen, 2180. Man kann nicht zum voraus auf die Verjaͤhrung verzichten, 2220. Die Verjaͤhrung kann in jeder Lage des Prozeſſes entgegen geſetzt werden, 2224. Welcher Beſitz zur Verjährung erfor⸗ derlich iſt, 2229 u. f. Urſachen, welche ſie verhindern, 2236. Welche ſie unterbrechen, 2242 u. f. Wodurch ſie in Stillſtand ge⸗ raͤht, 2251 u. f. Wie die Verjaͤhrung berechnet werde, 2260. Von der 30jaͤhrigen Verjaͤhrung, 2262 u. f. Von der 10 u. 20jäͤhrigen Verjaͤhrung, 2263 u. f. Von beſondern Verjaͤhrungen, 2271. Von der einjaͤhrigen, 2272. Von der 2 und 5jaͤhrigen, 2273 u. f. Wie die Verjaͤhrungen, welche zur Zeit der Ver⸗ kuͤndigung des 20. Tit. des Geſetzbuches Napoleons angefan⸗ gen hatten, regulirt zu werden, 2281.
Verkauf. Von dem Verkaufe der beweglichen Sachen des Minderjaͤhrigen durch den Vormund, 452; der unbewegli⸗ chen durch denſelben, 457 u. f. Der Nutznießer kann ſein Recht verkaufen, 395 u. f. Von der Natur und Form des Verkaufs uͤberhaupt, 1582. Wann iſt der Verkauf vollkom⸗ men, 1583. Gattungen deſſelben, 1584. Wann das Verſprechen, etwas zu verkaufen, fuͤr einen wirklichen Verkauf gilt, 1589. Wer kaufen und verkaufen koͤnne, 1594 u. f. Welche Sachen ver⸗ kauft werden koͤnnen, 1598 u. f. Wie, wenn im Augenblicke des Verkaufs die verkaufte Sache ganz oder zum Theile zu Grunde gegangen, 1601. Verbindlichkeiten des Verkaͤufers, 1602 u. f. Von der Nichtigkeit mit Aufloͤſung des Ver⸗ kaufs, 1658, Vom vorbehaltenen Wiederkauf, 1659 u. f. Von Aufßhebung der Verkaͤufe wegen Verletzung, 1674 u. f. Der Verkauf bricht der Regel nach die Miethe nicht, 1743 u. f.
Verkaͤufer. Von den Verbindlichkeiten des Verkaͤufers, 1602 u. f. Der Verkaͤufer mit Vorbehalt des Wiederkaufs kann ſeine Klage gegen einen zweiten Erwerber geltend machen 1664. Von den Verbindlichkeiten des Verkaͤufers, der ſein Wiederkaufsrecht ausuͤben will, 1673. Von den Privilegien des Verkaͤufers wegen ruͤckſtaͤndigen Kaufpreiſes auf Sachen, welche der Schuldner noch im Beſitze hat, 2103. Wie der mit einem Privilegium verſehene Verkaͤufer daſſags ſichert,


