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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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zu fodern hat, angefangen habe, kann dieſelbe nicht fuͤr un⸗ guͤltig erklaͤrt werden.

2217. Jeder Verfolgung auf Ausweiſung aus unbe⸗ weglichen Guͤtern muß ein Aufgebot zu bezahlen vorherge⸗ hen. Dieſes Aufgebot geſchieht auf Betreiben und Erſuchen des Glaͤubigers, dem Schuldner in Perſon, oder an ſeinem Wohnort, vermittelſt eines Gerichtsboten.

Die Formen des Aufgebotes, ſo wie die Formen der Verfolgung auf Ausweiſung, werden in der Gerichtsordnung regulirt.

Zweites Capit el. Von der Ordnung und der Austheilung des

Preiſes unter die Glaͤubiger.

Art. 2218. Die Ordnung und Austheilung des Prei⸗ ſes von unbeweglichen Guͤtern, ſo wie die Art, dabei zu verfahren, kommen in der Gerichtsordnung vor.

Zwanzigſter Titel. Von der Verjaͤhrung.*)

Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen.

Art. 2219. Die Verjaͤhrung iſt ein Mittel, zu erwer⸗ ben, oder ſich zu befreien, durch den Verlauf einer gewiſſen Zeit, und unter den vom Geſetze beſtimmten Bedingungen.

2220. Man kann zum Voraus nicht auf die Verjaͤh⸗ rung Verzicht leiſten; man kann einer bereits erworbenen Verjaͤhrung entſagen. G

2221. Die Verzichtleiſtung auf die Verjaͤhrung iſt ent⸗ weder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend. Letztere iſt eine nothwendige Folge aus einer Handlung, welche die Aufge

bung des erworbenen Rechtes vorausſetzt. 1 Geſetz vom 24. Ventoſe 12. J.(15. Maͤrz 1804), promulgirt

den 4. Germinal(25. Maͤrz 1804).