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Mahnung geſchehen iſt, kann ihm der Richter keinen Aus⸗ ſtand mehr geben.
1657. Betrifft der Verkauf Lebensmittel und beweg⸗ liche Effekten, ſo wird er von Rechtswegen ohne weiteres und ohne Mahnung zu Gunſten des Verkaͤufers aufgeloͤſt, ſobald der verabredete Termin verfloſſen iſt, wo der Kaͤu— fer die verkaufte Sache abnehmen und den Preis erlegen ſollte.
Sechstes Capit el.
Von der Nichtigkeit und der Auflöoͤſung des Verkaufs.
Art. 1658. Auſſer den hieroben angefuͤhrten Urſa⸗ chen, woraus ein Verkauf vernichtet und aufgeloͤſt wer⸗ den kann, und auſſer den Urſachen, welche er in dieſer Hinſicht mit allen Verabredungen gemein hat, kann der Kaufcontrakt noch durch den vorbehaltenen Wiederkauf aufgeloͤſt werden, und durch die Verletzung im Preiſe.
Erſter Ahſchnitt. Vom vorbehaltenen Wiederkauf.
Art. 1659. Das Wiederkaufsrecht iſt eine Verabre⸗ dung, wodurch ſich der Verkaͤufer das Recht vorbehaͤlt, die verkaufte Sache gegen Erſtattung des Hanptpreiſes und alles deſſen, wovon der Art. 1673 ſpricht, wieder zu nehmen.
1660. Das Wiederkaufsrecht kann nicht auf laͤngere Zeit ausbedungen werden, als auf fuͤnf Jahre.
Iſt es laͤngere Zeit ausbedungen, ſo wird es auf fuͤnf Jahre eingeſchraͤnkt und herabgeſetzt.
1661. Die eben feſtgeſetzte Zeit iſt ſtrenge, und kann vom Richter nicht verlaͤngert werden.
1662. Hat der Verkaͤufer in der vorgeſchriebenen Friſt ſein Wiederkaufsrecht nicht geltend gemacht: ſo bleibt der Ankaͤufer unwiderruflicher Eigenthuͤmer.


