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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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1436. Iſt es nun der Mann, der Verguͤtung fuͤr den Werth eines ihm gehoͤrigen Gutes zu fodern hat: ſo kann er ſeine Anſpruͤche bloß gegen die Gemeinſchaftsmaſ⸗ ſe geltend machen; iſt es hingegen die Frau: ſo kann ſie, wenn die Guͤter der Gemeinſchaft nicht zureichen, die per⸗ ſoͤnlichen Guͤter des Mannes angreifen. In allen Faͤllen aber wird die Verguͤtung nach dem Verkaufe berechnet, man moͤge uͤbrigens uͤber den Werth des veraͤuſſerten Grundſtuͤckes vorbringen was man wolle.

1437. So oft aus der Guͤtergemeinſchaft eine Sum⸗ me Geldes genommen wird, um damit Schulden oder La⸗ ſten abzumachen, welche einen von den Eheleuten allein und perſoͤnlich angehn, wie zum Beiſpiel den Preis oder einen Theil von dem Preiſe eines ihm gehoͤrigen unbeweg⸗ lichen Gutes, den Abkaufspreis einer Grundgerechtigkeit, u. ſ. w., oder um ſich damit wieder in den Beſitz ſeiner perſoͤnlichen Guͤter zu ſetzen, dieſelben zu erhalten oder zu verbeſſern, und uͤberhaupt, ſo oft einer von den Ehege⸗ noſſen einen ihm eigenen perſoͤnlichen Vortheil aus den Guͤtern der Gemeinſchaft gezogen hat; ſo oft muß er die Gemeinſchaft dafur entſchaͤdigen, oder ihr die verhaͤltniß⸗ maͤßige Verguͤtung angedeihen laſſen.

1438. Wenn die Eltern ein gemeinſchaftliches Kind ausgeſtattet haben, ohne dabei auszudruͤcken, wie viel je⸗ der dazu beigetragen habe: ſo wird vermuthet, daß jeder die Haͤlfte dazu beigetragen habe, und hierbei kommt nicht in Betrachtung, ob die Ausſtattung aus dem Vermoͤgen der Gemeinſchaſt, oder ob ſie aus den perſoͤnlichen Guͤtern eines von den Ehegenoſſen genommen oder verſprochen worden.

Im zweiten Falle aber hat der Ehegenoſſe, von dem ein eigenes unbewegliches Gut, oder ſonſt ein Gegenſtand zur Ausſtattung iſt gebraucht worden, das Recht gegen die Guͤter des andern Ehegenoſſen eine Entſchaͤdigung fuͤr die Haͤlfte der Ausſtattung zu fodern; und bei Beſtim⸗ mung dieſer Entſchaͤdigung wird auf den Werth Ruͤckſicht genommen, den der alſo hergegebene Gegenſtand zur Zeit der Ausſtattung hatte.

1439. Hat der Mann allein ein gemeinſchaftliches Kind in Effekten der Gemeinſchaft ausgeſtattet: ſo fällt die Ausſtattung der Gemeinſchaft zur Laſt. Und in dem

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