— 320— muß fuͤr die Verbindlichkeit, die ſie uͤbernommen hat, ent⸗ ſchaͤdigt werden.
1432. Auf die naͤmliche Art hat der Mann, der ſich ſo⸗ lidariſch oder auch ſonſt verbuͤrgt, wenn ſeine Frau ein ihr eigenes unbewegliches Gut verkauft, gegen dieſelbe ein Recht, welches er, wenn er beunruhigt wird, geltend machen kann entweder gegen ihren Theil in der Gemeinſchaft, oder gegen ihre perſoͤnlichen Guͤter.
1433. Wenn ein unbewegliches Gut verkauft wird, das einem von beiden Eheleuten perſoͤnlich gehoͤrte, oder wenn Grundgerechtigkeiten mit Gelde abgekauft werden, welche ei⸗ nem Erbe zuſtanden, das einem von beiden Eheleuten gehoͤrt, und der aus einem ſolchen Verkauf oder Abkauf eingegangene Preis in die Gemeinſchaft gefloſſen iſt, ohne daß in beiden Faͤllen eine Wiederanlegung*) Statt gehabt: ſo iſt der Ehe⸗ genoſſe, dem das verkaufte unbewegliche Gut, oder die abge⸗ kaufte Grundgerechtigkeit gehoͤrte, berechtigt, jenen Preis aus der Guͤtergemeinſchaft vorab zu nehmen.
1434. In Anſehung des Mannes wird vermuthet, daß die Wiederanlegung geſchehen ſei, ſo oft er bei Erwerbung eines unbeweglichen Gutes erklaͤrt hat, daß ſie mit den Geldern geſchehe, welche er aus dem Verkauf eines ihm eigenen unbe⸗ weglichen Gutes gezogen hat, und daß ſie zu ſeinem Vortheil als Wiederanlegung dienen ſolle.
1435. In Anſehung der Frau iſt es nicht genug, wenn der Mann bei der Erwerbung erklaͤrt, daß das Gut ange⸗ kauft worden aus den Geldern eines andern, der Frau zuge⸗ hoͤrigen Gutes, und daß ſie zu ihrem Vortheil als Wiederan⸗ legung dienen ſolle; ſondern es wird noch erfordert, daß eine ſolche Wiederanlegung foͤrmlich von der Frau ſei angenommen worden. Hat die Frau eine ſolche Wiederanlegung nicht an⸗ genommen, ſo iſt ſie berechtigt, bei Aufloͤſung der Gemein⸗ ſchaft zu fordern, daß ihr der Werth ihres verkauften unbe⸗ weglichen Gutes verguͤtet werde. 3
*) Wiederanlegung(remploi) iſt, wenn fuͤr die Gelder, welche aus dem Verkaufe eines dem Ehegenoſſen gehoͤrigen unbeweg⸗ lichen Gutes hergekommen ſind, wieder ein anderes unbeweg⸗ liches Gut angeſchafft wir.


