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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
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oder fortſetzen. Verlangt aber der Ehegenoſſe die einſtwei⸗ lige Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft, ſo kann er das Recht der Zuruͤcknahme und alle ſeine geſetzlichen und vertragmaͤ⸗ ßigen Rechte ausuͤben, mit dem Bedinge, daß er Buͤrgſchaft leiſte fuͤr jene Gegenſtaͤnde, welche der Wiedererſtattung faͤ⸗ hig ſind.

Iſt es die Gattin, welche die Fortdauer der Guͤterge⸗ meinſchaft vorzieht, ſo behaͤlt ſie das Recht, in der Folge Verzicht darauf zu leiſten.

125. Der einſtweilige Beſitz iſt nur als ein in Ver⸗

wahrung gegebenes Gut zu betrachten; er gibt denen, die ihn erhalten, die Verwaltung der Guͤter des Abweſenden, und macht ſie pflichtig, ihm Rechenſchaft abzulegen, wenn er entweder wieder erſcheint, oder wenn Nachricht von ihm eingeht.

126. Nach der Einſetzung in den einſtweiligen Beſitz muß zur Verfertigung eines Inventariums oder Verzeichniſ⸗ ſes der beweglichen Habe und der Urkunden des Abweſen⸗ den geſchritten werden. Hiefuͤr zu ſorgen, liegt ſowohl den⸗ jenigen ob, welche den einſtweiligen Beſitz erlangt haben, als dem Ehegenoſſen, der etwa die Fortdauer der Guͤterge⸗ meinſchaft gewaͤhlt hat. Es geſchieht in Gegenwart des Staats⸗Procurators beim Gericht erſter Inſtanz oder eines Friedensrichters, den der Staats⸗Procurator dazu aufgefo⸗ dert hat.

Das Gericht verordnet nach Befinden, daß die ganze bewegliche Habe oder ein Theil davon verkauft werde, und in dieſem Falle werden ſowohl die Kaufſchillinge, als die verfallenen Fruͤchte wieder verwendet. 3

Zu ihrer Sicherheit koͤnnen auch diejenigen, welche den einſtweiligen Beſitz erlangt haben, begehren, daß die unbe⸗ weglichen Guͤter von einem Werkverſtaͤndigen, den das Ge⸗ richt ernennt, beſichtigt werden, um ihren Zuſtand aufzuneh⸗ men und zu beſcheinigen. Der Bericht uͤber den Befund wird in Gegenwart des Staats⸗Procurators beſtaͤtigt, und

das, was er an Koſten veranlaßt, von der Habe des Ab⸗.

weſenden genommen.

127. Koͤmmt der Abweſende vor dem Verlaufe von fuͤnfzehn Jahren, von dem Tage ſeines Verſchwindens an gerechnet, wieder zum Vorſchein, ſo ſind diejenigen, welche